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berücksichtigt, dass der einsichtige, mitten im praktischen Leben
stehende Jurist bei dem kaum noch zu überblickenden Heere
von Gesetzen, Verordnungen und Anweisungen des neuen Rechtes
in einem zweifelhaften Falle sich nie vermessen wird, im Besitze
der unfehlbaren, allein richtigen Ansicht gewesen zu sein und
dass hiernach nicht schon derjenige entschuldbar handelt, der
sich vor der „Autorität des Beamten“ beugte (Reichst.-Komm.-Ber.)
und deshalb allein das Rechtsmittel unterliess. Andererseits
ist die auch jetzt noch haltbare im Gebiete des alten
Rechtes herrschende Auffassung von der Tendenz frei, den Umfang
der gegebenen Verantwortung durch die einseitige Begünstigung
aller aus Rechtsunkenntnis oder Irrtum erwachsenden
Folgen zu vergrössern. So hat selbst die Gefahr unrichtiger
Rechtsmittel gegen formell unrichtige Entscheidungen seither nach
Ansicht des Reichsgerichts der Einzelne zu tragen und im Strafrecht
ist es nicht dem Einzelnen gestattet, sich auf die Autorität
eines behördlichen, gerade zum Zwecke strafrechtlicher Sicherstellung
erteilen Rates zu verlassen. „Neben der Thätigkeit der
Behörde muss eine solche des Pflichtigen bestehen, welche bezweckt,
sich über die Richtigkeit der von der Behörde oder auf
den Rat und die Belehrung der Behörde von ihm selbst getroffenen
Stempelberechnung Gewissheit zu verschaffen®5%. Wer
endlich die grosse Steigerung an obervormundschaftlicher Verantwortung
heute bemisst und die Ansicht von PLAnk, Komment.
2. B. G.-B. $ 1848 S. 599 Bd. IV 2. Aufl. vernimmt, dass: in
den persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten (88 1357,
1358) des ehelichen Güterrechts (88 1379, 1402, 1447, 1451,
1487, 1519, 1525, 1549, 1550) zwar eine ausdrückliche Bestimmung
fehle, dass aber „zweifellos“ auch hier $ 1848 „entsprechend“
gelte, wird nur billig urteilen, wenn er Bedenken trägt, die Verschärfung
der Haftung des Vormundschaftsrichters anzuerkennen
#5 R.-G. Bd, IS, 158.