Contents : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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berücksichtigt,  dass  der  einsichtige,  mitten  im  praktischen  Leben
stehende  Jurist  bei  dem  kaum  noch  zu  überblickenden  Heere
von  Gesetzen,  Verordnungen  und  Anweisungen  des  neuen  Rechtes
in  einem  zweifelhaften  Falle  sich  nie  vermessen  wird,  im  Besitze
der  unfehlbaren,  allein  richtigen  Ansicht  gewesen  zu  sein  und
dass  hiernach  nicht  schon  derjenige  entschuldbar  handelt,  der
sich  vor  der  „Autorität  des  Beamten“  beugte  (Reichst.-Komm.-Ber.)
  und  deshalb  allein  das  Rechtsmittel  unterliess.  Andererseits
  ist  die  auch  jetzt  noch  haltbare  im  Gebiete  des  alten
Rechtes  herrschende  Auffassung  von  der  Tendenz  frei,  den  Umfang
  der  gegebenen  Verantwortung  durch  die  einseitige  Begünstigung
  aller  aus  Rechtsunkenntnis  oder  Irrtum  erwachsenden
Folgen  zu  vergrössern.  So  hat  selbst  die  Gefahr  unrichtiger
Rechtsmittel  gegen  formell  unrichtige  Entscheidungen  seither  nach
Ansicht  des  Reichsgerichts  der  Einzelne  zu  tragen  und  im  Strafrecht
  ist  es  nicht  dem  Einzelnen  gestattet,  sich  auf  die  Autorität
  eines  behördlichen,  gerade  zum  Zwecke  strafrechtlicher  Sicherstellung
  erteilen  Rates  zu  verlassen.  „Neben  der  Thätigkeit  der
Behörde  muss  eine  solche  des  Pflichtigen  bestehen,  welche  bezweckt,
  sich  über  die  Richtigkeit  der  von  der  Behörde  oder  auf
den  Rat  und  die  Belehrung  der  Behörde  von  ihm  selbst  getroffenen
  Stempelberechnung  Gewissheit  zu  verschaffen®5%.  Wer
endlich  die  grosse  Steigerung  an  obervormundschaftlicher  Verantwortung
  heute  bemisst  und  die  Ansicht  von  PLAnk,  Komment.
2.  B.  G.-B.  $  1848  S.  599  Bd.  IV  2.  Aufl.  vernimmt,  dass:  in
den  persönlichen  Rechtsbeziehungen  der  Ehegatten  (88  1357,
1358)  des  ehelichen  Güterrechts  (88  1379,  1402,  1447,  1451,
1487,  1519,  1525,  1549,  1550)  zwar  eine  ausdrückliche  Bestimmung
  fehle,  dass  aber  „zweifellos“  auch  hier  $  1848  „entsprechend“
gelte,  wird  nur  billig  urteilen,  wenn  er  Bedenken  trägt,  die  Verschärfung
  der  Haftung  des  Vormundschaftsrichters  anzuerkennen

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