Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

394 — Ar. 89 — 
812. 
Zurechnungen 1. Dem Kriegsdienste kann bis zum Höchstmaße von 9 Monaten hinzugerechnet werden 
Ariensdien. die Verzögerung, die eintritt: 6 
n. infolge einer im Kriegsdienst erlittenen und über die Zeit nach der Beendigung des Kriegs- 
dienstes hinaus wirkenden, mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Gesundheitsschädigung; 
b. bei denjenigen Kriegsteilnehmern, die, wenn der Krieg nicht ausgebrochen wäre, inner- 
halb eines Jahres von ihrer Einberufung zum Kriegedienst an zu einer vorgeschriebenen 
Prüfung hätten zugelassen werden können, infolge der durch den Kriegsdienst verursachten 
Einbuße in der Beherrschung des zu dieser Prüfung erforderlichen Lernstoffes. 
2. Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b darf die Anrechnung die Dauer der Kriegs- 
dienstzeit nicht überschreiten 
3. Die Anrechnung erfolgt durch Bestimmung des zuständigen Ministeriums oder der 
von ihm bezeichneten Dienststelle. 
8 13. 
Voraussehung 1. Die Anrechnung des Kriegsdienstes nach den vorstehenden Bestimmungen findet nur 
Slilrhheen statt, wenn sich der Beamte unmittelbar nach der Beendigung des Kriegsdienstes im Sinne 
des Kriegs= von § 11 und § 12 Absatz 1 Buchstabe à oder der Schul= oder Studienzeit dem ergriffenen 
dienstes. Berufe im Staatsdienst oder der Vorbereitung dafür zugewendet hat. 
2. Wieweit im Falle eines späteren Berufswechsels eine Anrechnung stattfinden kann, 
entscheidet das zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen. 
8 14. 
Anrechnung Eine Anrechnung von Kriegsdienstzeit im Sinne der §§ 1 bis 12 findet auch zugunsten 
ve s, von oberen und mittleren Beamten statt, die als ehemalige aktive Offiziere des Heeres, der 
ehemaligen Marine und der Schuttruppen sowie als ehemalige aktive Deckoffiziere der Marine sich 
aktiven unmittelbar nach der Beendigung des Krieges oder ihrem Ausscheiden aus dem Militär-, 
Geeren. Marine= oder Schutztruppendienst oder der nachfolgenden Schul= oder Studienzeit der Laufbahn 
als oberer oder mittlerer Beamter oder der Vorbereitung dafür zugewendet haben. 
15. 
Intrafttreten. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
8 16. 
Vollzug. Das Ministerium der Finanzen wird mit dem Vollzug dieser Verordnung, soweit sie 
nicht etwas anderes bestimmt, beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 17. November 1917. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
Rheinboldt.
	        
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