Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

398 — Nr. 90 — 
82. 
Mitglieder der Fürsorgekasse, deren Diensteinkommen sich in den Kriegsjahren infolge 
Wegfalls wandelbarer Bezüge vermindert hat, können beantragen, daß bei der Festsetzung des 
Einkommensanschlages nach den §§ 14 ff. des Gesetzes über die Fürsorge für Gemeinde= und 
Körperschaftsbeamte vom 3. September 1906 anstelle der wandelbaren Bezüge der Kriegsjahre 
diejenigen wandelbaren Bezüge augerechnet werden, welche von ihnen im Durchschnitt der letzten 
drei Kalenderjahre vor Kriegsbeginn bezogen worden sind. · 
Einkommensanschläge, welche bereits festgesetzt worden sind, können hiernach nachträglich 
berichtigt werden. 
83. 
Sind Mitglieder der Fürsorgekasse vor Zurücklegung einer anrechnungsfähigen Dienstzeit 
von 10 Jahren infolge einer Verwundung oder Erkrankung, die sie im gegenwärtigen Krieg 
bei Kriegs-, Sanitäts= oder ähnlichen Diensten oder infolge kriegerischer Ereignisse erlitten 
haben, dienstunfähig geworden oder gestorben, so können den Mitgliedern oder ihren Hinter- 
bliebenen im Falle der Bedürftigkeit aus Mitteln der Fürsorgekasse einmalige Beihilfen oder 
fortlaufende Unterstützungsgehalte bewilligt werden. Der Unterstützungsgehalt darf den Betrag 
nicht überschreiten, der im Falle des § 10 Absatz 2, 5 27 Absatz 2 des Gesetzes über die 
Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte vom 3. September 1906 zu gewähren wäre. 
Die Entschließung trifft auf Antrag der Verwaltungsrat der Fürsorgekasse. Die Bewilligung 
kann erstmals für das Jahr 1917 statifinden. Die etwa zur Erstattung gelangten Mitglieder- 
beiträge können auf die Beihilfen oder Unterstützungsgehalte ganz oder teilweise angerechnet 
werden. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 27. November 1917. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Bodman. Rheinboldt. 
Hruck und Verlag von Malsch & Bogel in norlsrube.
	        
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