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82.
Mitglieder der Fürsorgekasse, deren Diensteinkommen sich in den Kriegsjahren infolge
Wegfalls wandelbarer Bezüge vermindert hat, können beantragen, daß bei der Festsetzung des
Einkommensanschlages nach den §§ 14 ff. des Gesetzes über die Fürsorge für Gemeinde= und
Körperschaftsbeamte vom 3. September 1906 anstelle der wandelbaren Bezüge der Kriegsjahre
diejenigen wandelbaren Bezüge augerechnet werden, welche von ihnen im Durchschnitt der letzten
drei Kalenderjahre vor Kriegsbeginn bezogen worden sind. ·
Einkommensanschläge, welche bereits festgesetzt worden sind, können hiernach nachträglich
berichtigt werden.
83.
Sind Mitglieder der Fürsorgekasse vor Zurücklegung einer anrechnungsfähigen Dienstzeit
von 10 Jahren infolge einer Verwundung oder Erkrankung, die sie im gegenwärtigen Krieg
bei Kriegs-, Sanitäts= oder ähnlichen Diensten oder infolge kriegerischer Ereignisse erlitten
haben, dienstunfähig geworden oder gestorben, so können den Mitgliedern oder ihren Hinter-
bliebenen im Falle der Bedürftigkeit aus Mitteln der Fürsorgekasse einmalige Beihilfen oder
fortlaufende Unterstützungsgehalte bewilligt werden. Der Unterstützungsgehalt darf den Betrag
nicht überschreiten, der im Falle des § 10 Absatz 2, 5 27 Absatz 2 des Gesetzes über die
Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte vom 3. September 1906 zu gewähren wäre.
Die Entschließung trifft auf Antrag der Verwaltungsrat der Fürsorgekasse. Die Bewilligung
kann erstmals für das Jahr 1917 statifinden. Die etwa zur Erstattung gelangten Mitglieder-
beiträge können auf die Beihilfen oder Unterstützungsgehalte ganz oder teilweise angerechnet
werden.
Gegeben zu Karlsruhe, den 27. November 1917.
Triedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Bodman. Rheinboldt.
Hruck und Verlag von Malsch & Bogel in norlsrube.