Nr. 91 *
Gesetzes- und Verordnungs-Wlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 29. November 1917.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln
betreffend.
Verordnung.
(Vom 28. November 1917.)
Die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) sowie der Bundesratsverordnung vom 11. Dezember 1916,
betreffend die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln (Reichs-Gesetzblatt Seite 1355),
wird verordnet, was folgt:
81.
Gast-, Speise= und Schankwirtschaften, Kaffees sowie Vereins= und Gesellschaftsräume,
in denen Speisen oder Getränke verabreicht werden, bleiben von 10 Uhr abends bis 10 Uhr
vormittags geschlossen. An den Samstagen dürfen sie bis 11 Uhr abends geöffnet bleiben.
Die Ortspolizeibehörden sind befugt, soweit ein Bedürfnis hierfür vorliegt, das frühere
Offnen einzelner Wirtschaften zu gestatten. Gastwirtschaften dürfen auch vor 10 Uhr vor-
mittags und nach 10 Uhr abends diejenigen Räume geöffnet halten, welche für den Aufenthalt
der bei ihnen übernachtenden Fremden unentbehrlich sind.
§ 2.
Der Betrieb der Wirtschaften ist auf die unbedingt nötigen Räume zu beschränken. Die
übrigen Räume sind geschlossen zu halten. Die Ortspolizeibehörden bestimmen für die größeren
Wirtschaften im Einzelfalle, welche Räume hiernach geschlossen zu halten sind.
In Wirtschaften dürfen warme Speisen nach 9 Uhr abends nicht mehr verabfolgt werden;
die Kommunalverbände sind befugt, die Verabfolgung warmer Speisen in Wirtschaften zeitlich
weiter einzuschränken.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 103