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Die Umlegung auf die kuhhaltenden Betriebe in den Gemeinden erfolgt durch einen
Ausschuß (Milchausschuß), welchem der Bürgermeister oder ein hierfür vom Gemeinderat
besonders ernannter Stellvertreter als Vorsitzender, ein nicht in der gleichen Gemeinde wohn-
hafter Beauftragter des Kommunalverbandes des Erzeugungsorts sowie der für die Gemeinde
gemäß Absatz 4 bestellte Vertrauensmann angehören. In den städtischen Kommnnalverbänden
ist ebenfalls ein Milchausschuß zu bestellen. Bei der Umlegung auf die kuhhaltenden Betriebe
ist den Verhältnissen des einzelnen Betriebs Rechnung zu tragen; der eigene notwendige
Bedarf des Betriebs ist ihm zu belassen. Die Umlegung ist allmonatlich zu wiederholen. Für
die Umlegung ist eine Liste nach dem von der Landesfettstelle aufgestellten Muster zu ver-
wenden; Abweichungen von dem Muster kann die Landesfettstelle zulassen. Der Kommunal=
verband des Erzeugungsorts hat den Vollzug zu überwachen; er hat die Umlegungsliste
mindestens einmal monatlich einzusehen und die Einsichtnahme und Prüfung in der Liste zu
vermerken. Dem Kuhhalter ist der ihn betreffende Inhalt der Umlegungsliste gegen Unter-
schrift zu eröffnen, bei Verweigerung der Unterschrift hat der Milchausschuß die Eröffnung
zu bescheinigen.
Gegen die Umlegung auf die kuhhaltenden Betriebe ist die Beschwerde an den Gemeinderat
und gegen dessen Entscheidung weitere Beschwerde an den Kommnnalverband des Erzeugungs-
ortes zulässig, welcher endgültig entscheidet. Der Kommunalverband hat vor seiner Entscheidung
die Verhältnisse des Betriebs durch Sachverständige prüfen zu lassen; geeignetenfalls ist ein
unvermutetes Probemelken vorzunehmen. Beschwerde und weitere Beschwerde sind innerhalb
drei Tagen nach Eröffnung der Entscheidung anzubringen; die Kosten hat der Beschwerdeführer
zu tragen, wenn sich die Beschwerde als unbegründet erweist. In den städtischen Kommunal=
verbänden ist die Beschwerde beim Kommunalverband anzubringen, welcher nach Anhörung von
Sachverständigen endgültig entscheidet.
Die Erfüllung der Ablieferungspflicht ist in jeder Gemeinde von einem durch den
Gemeinderat bestellten Vertrauensmann zu überwachen, welcher vom Bezirksamt zu verpflichten
ist. Der Vertrauensmann hat ein Verzeichnis der kuhhaltenden Betriebe nach dem von der
Landesfettstelle aufgestellten Muster zu führen; Abweichungen kann die Landesfettstelle zulassen.
Das Verzeichnis ist stets auf dem Laufenden zu halten. Kuhhalter, welche ihrer Ablieferungs-
pflicht ohne triftigen Grund nicht nachkommen, hat der Vertrauensmann sofort dem Kommunal=
verband des Erzeugungsorts und dem Bürgermeisteramt anzuzeigen. Auch hat er dem
Gemeinderat zwecks etwaiger Aufnahme der in Betracht kommenden Kühe in die Liste der als
Schlachtvieh vorgemerkten Tiere Anzeige zu erstatten. In leichteren Fällen soll zunächst eine
Verwarnung eintreten.
In den einer Bedarfsgemeinde zugeteilten Überschußgemeinden hat die Bedarfsgemeinde
eine Sammelstelle einzurichten. In den übrigen Gemeinden hat die Gemeinde auf Verlangen
des Kommunalverbands oder der Landesfettstelle gleichfalls eine Sammelstelle einzurichten.
Der Inhaber der Sammelstelle hat ein Verzeichnis über die Höhe der täglichen Ablieferung
aus jedem einzelnen Betrieb zu führen. Erfüllt ein Kuhhalter seine Ablieferungspflicht nicht,
so hat dies der Inhaber der Sammelstelle sofort dem Vertrauensmann mitzuteilen.