Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 13 43 
Auf Ihren Bericht vom 24. Jannar 1917 bestimme Ich: Meine Order vom 7. Sep- 
lember 1915 über die Anrechnung von Kriegsjahren aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges 
gilt auch für das Kalenderjahr 1917. Denjenigen Kriegsteilnehmern, denen auf Grund der 
genannten Order oder der Order vom 241 Jannar 1916 bereits Kriegsjahre anzurechnen sind, 
ist ein weiteres Kriegsjahr anzurechnen, wenn sie die Bedingungen auch für das Kalenderjahr 
1917 erfüllt haben. 
Allerhöchst vollzogen, Großes Hauptquartier, den 30. Jannar 1917. 
gez. Wilhelm IJ. R. 
ggez. v. Bethmann Hollweg. 
An den Reichskanzler (Reichsschatzamt). 
Verordunng. 
(Vom 12. Februar 1917.) 
Das polizeiliche Meldewesen betreffend. 
Auf Grund des § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
1. Juni 1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
1915 Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum 
Großherzogtum Baden und zu den Hohenzollern'schen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) 
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende: 
I. 
Arbeitgeber, die aus dem Ausland angeworbene Arbeitskräfte irgend welcher Art in ihren 
Betrieben beschäftigen, sind verpflichtet, 
1. diese Arbeitskräfte binnen 24 Stunden nach Einstellung der zuständigen Polizeibehörde 
zwecks Durchführung des Ausweiszwanges anzumelden, 
2 alle verdächtigen Wahrnehmungen der zuständigen Militärpolizeistelle anzuzeigen. 
II. 
Die allgemeinen polizeilichen Meldevorschriften bleiben unberührt. 
LII. 
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe 
bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. 
Bei Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 Mark 
erkannt werden. 
Karlsruhe, den 12. Februar 1917. 
Der stellvertretende Kommandierende General: 
Isbert, 
Generalleutnant. 
D#nck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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