Nr. 15 “
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 26. Februar 1917.
Juhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: Grhebung der Vorräte an Kartoffeln am 1. März 1#1
betressend.
Verorduung.
(Vom 23. Februar 1917)
Erhebung der Vorräte an Kartoffeln am 1. März 1917 betreffend.
Zum Vollzug der Verordnung des Reichskanzlers vom 2. Februar 1917 über eine Er-
hebung der Vorräte an Kartoffeln am 1. März 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 94) wird
verordnet, was folgt:
§ 1.
Im Sinne der Verordnung des Reichskanzlers ist Landeszentralbehörde das Ministerium
des Innern und zuständige Behörde das Bürgermeisteramt.
Kommunalverbände im Sinne der Verordnung des Reichskanzlers sind die Städte mit
mindestens 10000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. Die Bestimmungen des § 2
Absat 2 bis 4 unserer Verordnung vom 11. August 1916, den Verkehr mit Brotgetreide
und Mehl aus der Ernte 191s6 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 219), finden
entsprechende Anwendung.
82.
Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise; die Ausführung der Erhebung liegt
den Bürgermeisterämtern ob. Bei der Erhebung sind Einzelanzeigen und für die Zusammen—
stellung der Ergebnisse in der Gemeinde Ortslisten zu verwenden.
83.
Vorräte, die zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt sind, sind nur anzuzeigen,
wenn sie 20 Pfund übersteigen.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1917. 5