Volltext : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

356  I.  Der  exekutive  exekutive Kriminalbeamte.

Eine  schnellere  Untersuchung  gewährleistet  das  Mikroskop  oder  eine  Lupe.
Mit  deren  Hülfe  erkennt  man  die  verschiedenen  Farbentöne  verschiedener  Tinten,
erkennt,  ob  diejenigen  Schriftzüge,  welche  bei  Schriftechtheit  über  andere  Schriftzüge
hinweggezogen  sein  müssen,  auch  wirklich  diese  Lage  haben,  ob  z.  B.  aus  einer  1
eine  4  gemacht  worden  ist  (durch  Aufsetzung  des  spitzen  Winkels  —  auf  die  1,
während  der  Schreiber  der  4  den  Winkel  zuerst  zieht),  ob  Schriftzüge  übermalt
worden  sind,  ob  die  Teile  zusammengeklebter  Urkunden  Gleichartigkeit  des  Papiers
aufweisen,  ob  der  Schmutz  einer  Urkunde  über  den  Schriftzügen  liegt,  da  er  ja
meist  nach  Herstellung  der  Urkunde  im  Laufe  der  Zeit  sich  eingefunden  hat  usw.

Der  Chemiker  ermittelt  ebenfalls,  ob  die  ganze  Urkunde  mit  derselben
Tinte  und  zu  gleicher  Zeit,  also  hintereinander,  geschrieben  worden  ist,  ob  ein
Wasserzeichen  im  Papier  echt,  d.  h.  gleich  bei  der  Fabrikation  eingeprägt  oder  künstlich
  hergestellt  worden  ist,  was  unter  Ausstreichungen  oder  Tintenflecken  gestanden
hat,  ob  Rasuren  vorliegen  und  was  an  Stelle  der  Rasuren  geschrieben  gewesen  ist,
ob  Austilgungen  im  Texte  durch  Chemikalien  vorgenommen  gewesen  sind.

Einige  Defekte  der  Urkunde  sind  aber  auch  mit  dem  bloßen  Auge
bezw.  dadurch  wahrnehmbar,  daß  man  die  Urkunde  an  die  Fensterscheiben  gegen
das  Licht  hält;  so  erkennt  man  z.  B.  Rasuren,  Austilgungen  durch  Chemikalien  (es  entstehen
weiß-gelbe  Flecken  auf  dem  Papier),  Uebermalungen  einzelner  Buchstaben  oder  Worte,
verdächtige  Durchstreichungen  oder  Tintenflecke,  Abschneiden  eines  Stückes  von  der  Urkunde,
Alter  des  Papiers  (gelbliche  Ränder),  Fehlen  von  Brüchen  im  Papier,  welches  nach
der  Sachdarstellung  gebrochen  (im  Briefkouvert)  gewesen  ist,  Gleichheit  des  Papiers
bei  zusammengeklebten  Urkunden.

Aus  vorstehenden  Ausführungen  ergeben  sich  auch  die  Verschiedenheiten
der  vorkommenden  Verfälschungen:  Ziffern  (durch  Vor=  oder  Nachsetzung
anderer  Ziffern  oder  Darüberschreiben,  wenn  aus  der  1  eine  4  gemacht  wird)  und
Worte  (durch  geschickte  Benutzung  vorhandener  Schriftzüge)  werden  abgeändert;
ees  werden  zum  Texte  der  Urkunde  unter  ihn,  neben  ihn,  zwischen  die  Zeilen
Zusätze  gemacht;  echte  Schriftzüge  werden  getilgt  durch  Radieren  oder  Salzsäure,
Oxalsäure  usw.;  ein  echter  Teil  der  Urkunde  wird  ausgeschieden  und  durch  einen
unechten  ersetzt  (zusammengeklebte  Urkunden);  es  werden  teilweise  Tinten  verwendet,
die  erst  später  zur  Erscheinung  kommen  oder  später  verschwinden.

Im  Anschlusse  an  die  Urkundenfälschung  sei  der  falschen  Legitimationspapiere
  zum  Zwecke  des  besseren  Fortkommens  im  Sinne  von  §  363  des  St.G.  Bs.
gedacht,  d.  h.  um  sich  durch  Ausweis  über  die  persönlichen  Verhältnisse  Gelegenheit
zu  wirtschaftlicher  Verbesserung  zu  verschaffen,  z.  B.  zum  Zwecke  des  Bettelns,
behufs  Zulassung  zu  einer  Staatsprüfung,  zwecks  Erlangung  einer  Schankkonzession.
In  solchen  Fällen  scheidet  also  der  Begriff  der  Urkundenfälschung  aus.  Soll  aber
mit  dem  gefälschten  Papier  ein  bestimmtes  Recht  erlangt  oder  ein  Dritter  in  einem
Rechte  geschädigt,  also  nicht  bloß  ein  Ausweis  über  die  Person  hergestellt  werden,
so  liegt  Urkundenfälschung  vor.