Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 20 — 65 
81. 
Kartoffelerzeuger dürfen an Landwirte innerhalb ihres Kommunalverbandes Saatkartoffeln 
unmittelbar zur Aussaat nur im Umtausch gegen die gleiche Menge Kartoffeln absetzen. Sie 
sind befugt, hierbei für je einen Zentner der von ihnen abgegebenen Saatkartoffeln folgendes 
Aufgeld zu verlangen: 
bei Saatgut für Spätkartoffen 1 4/ 
„ „ „ mittelfrühe Kartoffeln 3 „ 
» » »Frül)kartoffeln«- + „ 
§2. 
Kommnnalverbände können zwecks Abgabe an Landwirte ihres Bezirks zu Saatzwecken 
Saatkartoffeln bei einem Landwirt ihres Bezirks, ohne daß sie zur Rücklieferung von Kartoffeln 
an diesen verpflichtet sind, erwerben und hierbei den um das Aufgeld des § 1 erhöhten Höchst- 
preis für Speisekartoffeln bezahlen. 
83. 
Der Verkehr mit Saatkartoffeln, welche von einer Saatbaustelle der Landwirtschaftskammer 
stammen und von der Landwirtschaftskammer als Saatgut anerkannt sind, ist an vorstehende 
Beschränkungen nicht gebunden. Der Absatz außerhalb des Kommunalverbands ist nur durch 
Vermittlung der Badischen Landwirtschaftskammer zulässig. 
84. 
Das Ministerium des Innern kann in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen von 
dieser Verordnung gewähren. 
85. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 10. März 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. , 
Dr. Schühly. 
Verordnung. 
(Vom 12. März 1917.) 
Regelung des Kartoffelverbrauchs betreffend. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung 
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 
1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt:
	        
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