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81.
Kartoffelerzeuger dürfen an Landwirte innerhalb ihres Kommunalverbandes Saatkartoffeln
unmittelbar zur Aussaat nur im Umtausch gegen die gleiche Menge Kartoffeln absetzen. Sie
sind befugt, hierbei für je einen Zentner der von ihnen abgegebenen Saatkartoffeln folgendes
Aufgeld zu verlangen:
bei Saatgut für Spätkartoffen 1 4/
„ „ „ mittelfrühe Kartoffeln 3 „
» » »Frül)kartoffeln«- + „
§2.
Kommnnalverbände können zwecks Abgabe an Landwirte ihres Bezirks zu Saatzwecken
Saatkartoffeln bei einem Landwirt ihres Bezirks, ohne daß sie zur Rücklieferung von Kartoffeln
an diesen verpflichtet sind, erwerben und hierbei den um das Aufgeld des § 1 erhöhten Höchst-
preis für Speisekartoffeln bezahlen.
83.
Der Verkehr mit Saatkartoffeln, welche von einer Saatbaustelle der Landwirtschaftskammer
stammen und von der Landwirtschaftskammer als Saatgut anerkannt sind, ist an vorstehende
Beschränkungen nicht gebunden. Der Absatz außerhalb des Kommunalverbands ist nur durch
Vermittlung der Badischen Landwirtschaftskammer zulässig.
84.
Das Ministerium des Innern kann in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen von
dieser Verordnung gewähren.
85.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 10. März 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. ,
Dr. Schühly.
Verordnung.
(Vom 12. März 1917.)
Regelung des Kartoffelverbrauchs betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November
1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt: