Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 14 — 71 
einhundert Millionen Mark erteilt. Über diesen Kredit darf im einzelnen nur mit 
Unserer Genehmigung verfügt werden. 
Artikel 7. 
Die Staatsschuldenverwaltung ist ermächtigt, unter Aufsicht und Leitung des Ministeriums 
der Finanzen im Wege von Staatsanlehen aufzubringen: 
1. für Rechnung der Amortisationskasse: 
a. den Betrag, der zur Leistung des im Artikel 2 vorgesehenen Zuschusses aus dieser 
Kasse erforderlich ist, soweit dazu in der Amortisationskasse etwa vorhandene bereite 
Mittel nicht ausreichen; 
die Mittel, die zur Deckung des im Artikel 6 bezeichneten Aufwandes, sowie des 
bei der Fortdauer des Krieges im Haushalt der allgemeinen Staatsverwaltung 
für die Jahre 1918 und 1919 zu erwartenden weiteren Fehlbetrags und nötigen- 
falls auch zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel der allgemeinen 
Staatsverwaltung erforderlich werden, und zwar bis zum Höchstbetrage von ein- 
hundertzwanzig Millionen Mark; 
. die Mittel, die der Vollzug des Voranschlags des Murgwerks für die Jahre 1918 
und 1919 erfordern wird; 
2. für Rechuung der Eisenbahnschuldentil skasse den Betrag, den der Vollzug des 
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Voranschlags der Eisenbah schuld ntilgungskasse für die Jahre 1918 und 1919 in 
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Anspruch nehmen wird, soweit die verfügbaren Mittel dafür nicht ausreichen. 
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Artikel 8. 
Die Aufnahme von Staatsanlehen soll durch den Verkauf verzinslicher Teilschuldver-= 
schreibungen, die von seiten der Gläubiger unaufkündbar sind, oder durch Begründung von 
Buchschulden geschehen. 
Die Begebung der Anlehen darf im ganzen oder teilweise im Wege der öffentlichen Ver- 
dingung oder aus der Hand erfolgen. 
Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, die nach Artikel 7 nötigen Mittel, statt 
auf dem im Absatz 1 angegebenen Wege, soweit erforderlich, vorübergehend durch Ausgabe von 
Schatzanweisungen durch die Staatsschuldenverwaltung für Rechnung der Amortisationskasse 
(Artikel 7 Ziffer 1) oder für Rechnung der Eisenbahnschuldentilgungskasse (Artikel 7 Ziffer 2) 
beschaffen zu lassen. 
Die Bestimmung des Ziunssatzes der Schatzanweisungen und der Dauer ihrer Umlaufszeit 
bleibt dem Ministerium der Finanzen überlassen. « 
Zur Einlösung der Schatzanweisungen können wiederholt Schatzanweisungen ausgegeben 
werden. 
Statt Schatzanweisungen können auch Wechsel ausgegeben werden. 
Staatsanlehen (in Form von Schuldverschreibungen und Buchschulden ohne Umwandlung, 
von Schatzanweisungen und Wechseln) dürfen zu den im Artikel 7 angegebenen Zwecken im 
16.
	        
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