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einhundert Millionen Mark erteilt. Über diesen Kredit darf im einzelnen nur mit
Unserer Genehmigung verfügt werden.
Artikel 7.
Die Staatsschuldenverwaltung ist ermächtigt, unter Aufsicht und Leitung des Ministeriums
der Finanzen im Wege von Staatsanlehen aufzubringen:
1. für Rechnung der Amortisationskasse:
a. den Betrag, der zur Leistung des im Artikel 2 vorgesehenen Zuschusses aus dieser
Kasse erforderlich ist, soweit dazu in der Amortisationskasse etwa vorhandene bereite
Mittel nicht ausreichen;
die Mittel, die zur Deckung des im Artikel 6 bezeichneten Aufwandes, sowie des
bei der Fortdauer des Krieges im Haushalt der allgemeinen Staatsverwaltung
für die Jahre 1918 und 1919 zu erwartenden weiteren Fehlbetrags und nötigen-
falls auch zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel der allgemeinen
Staatsverwaltung erforderlich werden, und zwar bis zum Höchstbetrage von ein-
hundertzwanzig Millionen Mark;
. die Mittel, die der Vollzug des Voranschlags des Murgwerks für die Jahre 1918
und 1919 erfordern wird;
2. für Rechuung der Eisenbahnschuldentil skasse den Betrag, den der Vollzug des
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Voranschlags der Eisenbah schuld ntilgungskasse für die Jahre 1918 und 1919 in
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Anspruch nehmen wird, soweit die verfügbaren Mittel dafür nicht ausreichen.
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Artikel 8.
Die Aufnahme von Staatsanlehen soll durch den Verkauf verzinslicher Teilschuldver-=
schreibungen, die von seiten der Gläubiger unaufkündbar sind, oder durch Begründung von
Buchschulden geschehen.
Die Begebung der Anlehen darf im ganzen oder teilweise im Wege der öffentlichen Ver-
dingung oder aus der Hand erfolgen.
Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, die nach Artikel 7 nötigen Mittel, statt
auf dem im Absatz 1 angegebenen Wege, soweit erforderlich, vorübergehend durch Ausgabe von
Schatzanweisungen durch die Staatsschuldenverwaltung für Rechnung der Amortisationskasse
(Artikel 7 Ziffer 1) oder für Rechnung der Eisenbahnschuldentilgungskasse (Artikel 7 Ziffer 2)
beschaffen zu lassen.
Die Bestimmung des Ziunssatzes der Schatzanweisungen und der Dauer ihrer Umlaufszeit
bleibt dem Ministerium der Finanzen überlassen. «
Zur Einlösung der Schatzanweisungen können wiederholt Schatzanweisungen ausgegeben
werden.
Statt Schatzanweisungen können auch Wechsel ausgegeben werden.
Staatsanlehen (in Form von Schuldverschreibungen und Buchschulden ohne Umwandlung,
von Schatzanweisungen und Wechseln) dürfen zu den im Artikel 7 angegebenen Zwecken im
16.