Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 14 — 89 
Gesetz. 
(Vom 25. März 1918.) 
Die Gehaltsordnung betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
In § 48 der Gehaltsordnung vom 12. August 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 376) wird der letzte Satz gestrichen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 25. März 1918. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
Rheinboldt. 
Stellvertretendes Generalkommando 
XIV. Armeekorps. 
Abt. IVe — Abwehr Nr. 17375.2 . Berorduunng. 
(Vom 22. März 1918.) 
Landung von Flugzengen und Luftschiffen betreffend. 
Auf Grund des § 9 b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Nr. 179 
Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum 
Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen Gebiets- 
teile meines Befehlsbereichs: 
I. 
Jede Landung eines Flugzeugs oder Luftschiffes, das nicht zweifelsfrei als deutsches 
erkannt wird, ist unverzüalich der nächsten militärischen oder polizeilichen Stelle anzuzeigen. 
Die Insassen sind festzuhalten, auch wenn sie einen Ausweis besitzen oder deutsche Offiziers- 
oder Mannschafts-Uniform tragen; das Flugzeug oder Luftschiff, dessen Ausrüstungsgegenstände, 
sowie diejenigen der Insassen sind gegen Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung sicher zu 
stellen; photographische Apparate dürfen nicht geöffnet werden. Landungen mittels Fallschirms 
sind in gleicher Weise zu behandeln.
	        
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