Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 15 93 
84. 
Der Ausschankpreis darf in Gast und Schankwirtschaften höchstens betragen für: 
Bier Ersatzbier 
bei 0,3 Liter 15 9 14 " 
0,35 „ 18 „ 17 
0, „ 25 „ 23 „ 
0, „ 35 „ 32 „ 
1 » 50 „ 46 „ 
§ 5. 
Für Bier oder Ersatzbier in Flaschen beträgt der Höchstpreis: 
a. beim Verkauf durch den Hersteller an den Weiterverkäufer: 
Bier Ersatzbier 
für 0,35 Liter 12 5J 11.5 
0,, „ 16 „ 15 „ 
57 „ 22„ 20 „, 
1 „ 32 „ 29 „ 
b. beim Verkauf durch den Weiterverkäufer: 
Bier Ersatzbier 
für 0,35 Liter 15 H 14 H 
50,3 „ 19 .„ 18 „ 
0,7 77 26 « 24 11 
1..... 36 33 
Verkauft der Hersteller Bier oder Ersatzbier in Flaschen unmittelbar an den Verbraucher, 
so darf er die für den Weiterverkauf zugelassenen Preise verlangen. 
Wird Bier oder Ersatzbier in Flaschen in Wirtschaften zum sofortigen Genuß abgegeben, 
so dürfen die für den Ausschank von offenem Bier oder Ersatzbier bestimmten Preise nicht 
überschritten werden. 
§ 6. 
Das Bezirksamt ist befugt, für Münchener, Pilsener und Kulmbacher Bier sowohl hin- 
sichtlich des Erwerbes wie hinsichtlich des Ausschankes und des Flaschenbierverkaufes einen höheren 
Preis zuzulassen. Auch kann es ausnahmsweise für einzelne Wirtschaften oder Teile von 
solchen, in welchen auch in Friedenszeiten höhere als die üblichen Preise verlangt wurden, 
einen bestimmten höheren Ausschankpreis für sonstiges Bier oder Ersatzbier festsetzen. 
87. 
Inhaber von Gast- und Schankwirtschaften sowie von solchen Betrieben, welche Bier oder 
Ersatzbier in Flaschen im Kleinverkauf abgeben, haben durch deutlich sichtbaren Anschlag in den 
Wirtschaftsräumen und Verkaufsstellen die Verkaufspreise für Bier oder Ersatzbier in den zum
	        
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