Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

204 — Nr. 34 
8 15. 
Die Bäcker und Mehlhäudler sind verpflichtet, den Verbrauch au Mehl wöchentlich fest- 
zustellen und nach näherer Weisung des Kommunalverbands in eine Mehlverbrauchsnachweisung 
einzutragen, die dem Kommunalverband einzureichen ist. Bei auffallenden Abweichungen oder 
Unregelmäßigkeiten hat der Kommunalverband sofort eine Nachprüfung des Mehlverbrauchs und 
der zugrund gelegten Nachweisung vorzunehmen. Für jeden Bäcker und Mehlhändler ist vom 
Kommunalverband ein Mehlkonto zu führen, aus dem sich jederzeit der Mehlbestand feststellen 
läßt. Mehl darf an Bäcker und Mehlhändler nur auf schriftliche Anweisung des Kommunal= 
verbands (Mehlverteilungsstelle) abgegeben werden. 
Der Kommunalverband überträgt die Angaben der Bäcker und Mehlhändler in eine 
Mehlverbrauchsliste; die Summe des Mehlverbrauchs, die sich aus der Mehlverbrauchsliste 
des Kommunalverbands ergibt, ist der Reichsgetreidestelle mit der Mehlanforderung oder der 
Mehlverbrauchsanzeige zu berichten. 
8 16. 
An Brot darf nur Roggenbrot hergestellt werden; für Kranke ist die Bereitung von 
Wasserweck und Zwieback zulässig. 
817. 
Roggenbrot ist in Stücken von 750 und 1500 Gramm zu bereiten und mit der Ziffer 
zu bezeichnen, die dem Monatstag seiner Herstellung entspricht Das vorgeschriebene Gewicht 
muß das Brot am Tage nach der Herstellung aufweisen, der Tag der Herstellung ist auf dem 
Brote zu vermerken. 
Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für die Herstellung von Brot in privaten Haus- 
haltungen, auch wenn für sie das Ausbacken des Teigs in einer Bäckerei erfolgt. 
18. 
Die Kommnnalverbände können die Herstellung von Wasserweck und Zwieback für Kranke 
auf bestimmte Betriebe beschränken. Die Abgabe dieser Ware darf nur gegen einen besonderen, 
vom Kommnnalverband oder der von ihm bezeichneten Stelle ausgestellten Answeis erfolgen. 
Hierbei sind die vom Ministerium des Innern erlassenen Richtlinien zu beachten. 
19. 
Das Bereiten von Kuchen, welche inländisches Weizen= oder Roggenmehl enthalten, ist 
verboten Diese Vorschrift findet auf die Herstellung von Obstkuchen in privaten Haushaltungen 
keine Anwendung. 
8 20. 
Den Bäckereien ist die Herstellung oder Verabfolgung von Kuchen, auch wenn sie in- 
ländisches Roggen= oder Weizenmehl nicht enthalten, sowie von sonstigem Gebäck, dessen Bereitung
	        
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