Nr. 1
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 8. Jannar 1918.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des JInnern: den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und
Dirse aus der Ernte 1017 zu Saatzwecken betreffend.
Verordnungen: der stellvertretenden kommandierenden Generale des XIV., XV. und XII.
Armeekorps sowie des Gouverneurs der Festung Straßburg: die Zulassung der von Deutschland aus
uber die Niederlande und von den Niederlanden aus ausf dem Wasserwege nach dem Etappengebiet der IV. Armee kommenden
Personen und Fahrzeuge betresjend: das Wassentragen durch Ausländer betreffend.
Verordnung.
(Vom 4. Januar 1918.)
Den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken
betreffend.
Zum Vollzuge der Verordnung des Kriegsernährungsamts zur Abänderung der Ver-
ordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte
1917 zu Saatzwecken vom 22. Dezember 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1124) wird ver-
ordnet, was folgt:
81.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikels 1 Ziffer 1 der Verordnung ist das
Bezirksamt.
Der Prüfungsvermerk hat zu lauten:
„Geprüft nach Verordnung vom 22. Dezember 1917.
Großherzogliches Bezirkant
(Unterschrift)".
Prüfungsvermerk und Stempel des Bezirksamts sind auf sämtlichen drei Abschnitten 4,
3 und C der Saatkarte auf der Vorderseite anzubringen.
§2.
Die vor Inkrafttreten der Verordnung des Kriegsernährungsamts vom 22. Dezember 1917
ausgestellten Saatkarten über Sommersaatgetreide, auf die eine Belieferung noch nicht statt-
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 1