Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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gefunden hat, sind unverzüglich dem Bezirksamt zur Nachprüfung und etwaigen Abstempelung 
einzureichen. 
Saatkarten, die von Gemeinden nach dem 27. Dezember 1917 ausgestellt worden sind, 
dürfen in keinem Falle mit Prüfungsvermerk und Stempel versehen werden 
83. 
Die Gemeindebehörden haben die etwa noch in ihrem Besitz befindlichen Vorräte an Saat- 
kartenmustern sofort an ihren Kommunalverband abzuliefern. 
84. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 4. Januar 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Verordnung. 
(Vom 10. Dezember 1917.) 
Die Zulassung der von Deutschland aus über die Niederlande und von den Niederlanden aus auf dem 
Wasserwege nach dem Etappengebiet der IV. Armee kommenden Personen und Fahrzeuge betreffend. 
1. Zur Zulassung im Etappengebiet der IV. Armee bedürfen die aus Deutschland 
kommenden Rheinschiffe eines Durchgangsfahrtscheines, der von den Hafenbehörden 
oder den Grenzübergangsstellen in Deutschland nach dem anliegenden Muster A (rotes 
Formular) ausgestellt wird. 
Der Durchgangsfahrtschein beziehungsweise Fahrtschein wird dem Führer des 
Schiffes für eine einmalige Hinfahrt nach Gent und Rückfahrt von dort ausgefertigt, 
jedoch nur, wenn die Mitfahrenden völlig einwandfrei sind. 
In dem (Durchgangs) Fahrtschein ist das Schiff mit Namen, Tonnengehalt und 
Ladung zu bezeichnen. Sämtliche Mitglieder der Besatzung, soweit sie das 12. Lebens- 
jahr vollendet haben, sind mit dem Zu= und Vornamen, Geburtstag, Heimatsort, 
Staatsangehörigkeit und Paß aufzuführen. Der Schein enthält ferner ein Gruppen- 
bild der Besatzung und die Unterschrift des Führers. 
2. Die Mitglieder der Besatzung, soweit sie das 12. Lebensjahr vollendet haben, müssen 
je einen mit einem deutschen Sichtvermerk versehenen Auslandspaß haben.
	        
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