Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

314 — Nr. 49 — 
8 11. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 14. September 1918. 
Großherzogliches Ministerium (Großherzogliches Ministerium 
des Innern. der Finanzen. 
von Bodman. Rheinboldt. 
Dr. Schühly. 
Muster A. 
Bescheinigung. 
(Olbezugsschein). 
.......... in 
(Vor= und Zuname des Ablieferers) (Wohnort) 
hat bei der örtlichen Abnahmestellerin kg 
(Ort) 
Bucheckern abgeliefert und hat dafür den Betrag von 1 46 65 J für jedes Kilogramm, im 
ganzen somit , erhalten. 
Er ist zum Bezug von Ol in einer Menge von 6 vom Hundert des Gewichts der abge- 
lieferten Bucheckernmenge, somit von ka Ol durch den Kommunalverband seines Wohnorts 
gegen Abgabe dieser Bescheinigung und Bezahlung des Olpreises berechtigt. 
. . ...,den 1918. 
(Ort der örtlichen Abnahmestelle) 
Der Leiter der örtlichen Abnahmestelle: 
Unterschrift.
	        
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