Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 56 — 345 
83. 
Anträge auf Freistellung von der nach § 1 des Gesetzes begründeten Verpflichtung sind 
bei dem zuständigen Steuerkommissär einzureichen; dieser wird darüber entscheiden. 
Gegen seine Entscheidung steht die Beschwerde an die Zoll= und Steuerdirektion offen; 
sie ist innerhalb vierzehn Tagen von der Eröffnung der Entscheidung an beim Steuerkommissär 
oder bei der Zoll= und Stenerdirektion schriftlich einzureichen und zu begründen. 
Gegen die Entscheidung der Zoll= und Steuerdirektion kann zu Gunsten des Steuer- 
pflichtigen der Reichsfinanzhof angerufen werden; die weitere Beschwerde an den Reichsfinanz- 
hof ist innerhalb eines Monats von der Eröffnung der Entscheidung der Zoll= und Steuer- 
direktion an entweder bei der Zoll= und Steuerdirektion oder beim Reichsfinanzhof schriftlich 
einzureichen und zu begründen. 
84. 
Die Zoll- und Steuerdirektion erläßt die weiteren Vollzugsvorschriften. 
Karlsruhe, den 9. Oktober 1918. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheiuboldt. Friedel. 
Stellvertretendes Generalkommando 
XIV. Armerkorps. Karlsruhe, den 28. September 1918. 
Abt. IVe — Abw. — Nr. 65621. A. 
Verordunng. 
Darbietung von Lustbarkeiten betreffend. 
Da der lärmende Betrieb öffentlicher Lustbarkeiten vielfach Unwille und Unruhe erregt, 
weil er in einem dem Ernst und den Anforderungen der Zeit nicht entsprechendem Maße 
überhand nimmt, so bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Groß- 
herzogtum Baden und den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen 
Gebietsteile meines Befehlsbereichs, einschließlich des oberbadischen Etappengebiets, in Ergänzung 
des § 33b der Reichsgewerbeordnung das Folgende: 
81. 
Der Erlaubnis der Polizeibehörde bedürfen die in § 33b der Reichsgewerbeordnung ge- 
nannten Lustbarkeiten auch bei Veranstaltung auf Privatgrundstücken. 
82. 
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt oder zur Zuwiderhandlung 
auffordert oder anreizt, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höheren Strafen bestimmen,
	        
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