— Nr. 59 — 367
Stellvertretendes Generalkommando
XIV. Armerkorps. Karlsruhe, den 27. Oktober 1918.
Abt. IVe — Abwehr — Nr. 75983.D.
Verorduung.
Den Versand von periodischen Druckschriften nach dem Ausland betreffend.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und
auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Nr. 179
Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für meinen Befehlsbereich
das Folgende:
§ 1.
Nach dem 1. November 1918 erscheinende periodische Druckschriften (Zeitungen, Zeit-
schriften usw.) sind vom 1. November 1918 ab bis einschließlich 14. November 1918 nur
ohne Anzeigenteil oder mit völlig unleserlich gemachten Anzeigen zum Auslandsversand zugelassen.
§ 2.
Nach dem 15. November 1918 erscheinende periodische Druckschriften (Zeitungen, Zeit-
schriften usw.) sind vom 15. November 1918 ab zur Ausfuhr ins Ausland nur unter
folgenden Bedingungen zugelassen:
1. Die zur Ausfuhr gestellte Zeitschrift darf nur Anzeigen enthalten, die mindestens
14 Tage vor dem Ausgabetermin der Druckschrift angenommen sind. Eine Abschrift
der für die Auslandsausgabe bestimmten Anzeige ist gleichzeitig mit ihrer Annahme
der zuständigen örtlichen Zensurstelle (Bezirksamt, Oberamt, Kreisdirektion) einzusenden.
. Diese Zeitschrift (Auslandsausgabe) muß auf jeder Seite in der rechten oberen Ecke
den Eindruck tragen, als verantwortliche Erklärung des Verlegers, daß
auf dieser Seite keine ausfuhrverbotene Anzeige steht.
g 3.
Als Anzeigen im Sinne der 88 1 und 2 gelten alle nicht unter Verantwortung der
Redaktion erscheinende Veröffentlichungen, auch in Verbindung mit Anzeigen eingesandte
sogenannte redaktionelle Notizen.
Ausgenommen hiervon sind (befreit von der 14-tägigen Liegefrist):
1. Anzeigen amtlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Korporationen Deutschlands und
der mit ihm verbündeten Staaten;