Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 71 — 443 
Im Falle der Ziffer 3 regelt sich das Verfahren nach § 14 Absatz 1 und 2 der eingangs 
genannten Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver- 
sorgungsregelung. 
84. 
Die Kommunalverbände können vorschreiben, daß sonstige Personen, die gebrauchte Gegen- 
stände der in § 1 genannten Art veräußern wollen, verpflichtet sind, dem Kommunalverband 
hiervon Anzeige zu erstatten. Der Kommunalverband ist alsdann berechtigt, diese Gegenstände 
innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu einem angemessenen Preis (vergleiche § 5) zum Zwecke 
des Weiterverkaufs an Verbraucher käuflich zu erwerben. Vor Ablauf dieser Frist ist es 
verboten, die Gegenstände anderweitig zu veräußern oder in Zeitungen, Druckschriften oder 
sonstigen Mitteilungen die Verkaufsabsicht bekannt zu geben, zur Abgabe von Preisangeboten 
aufzufordern oder eine Versteigerung anzukündigen. 
Macht der Kommunalverband von der ihm nach Absatz 1 zustehenden Befugnis des käuf- 
lichen Erwerbs keinen Gebrauch, so hat er dem Besitzer hierüber innerhalb der in Absatz 1 
genannten Frist eine Bescheinigung auszustellen. Der Besitzer darf die betreffenden Gegen- 
stände alsdaun anderweitig veräußern. Offentliche Ankündigungen im Sinne des letzten Satzes 
des Absatzes 1 dürfen nur aufgrund der genannten Bescheinigung des Kommunalverbands 
erfolgen. 
§ 5. 
Wenn und soweit es nach den örtlichen Verhältnissen angezeigt erscheint, haben die 
Kommunalverbände für die Preisbemessung unter Zuziehung von Sachverständigen und Händlern 
Richtlinien nach Anhörung des Landespreisamts aufzustellen. Handel= und Gewerbetreibende 
sowie Vermittler sind verpflichtet, diese Richtlinien beim An= und Verkauf von Gegenständen 
der in § 1 genannten Art einzuhalten. 
In den Richtlinien sind gegebenenfalls auch nähere Bestimmungen über die Angemessenheit 
von Instandsetzungskosten und den zulässigen Händlergewinn sowie über das bei Meinungs- 
verschiedenheiten einzuhaltende Preisfestsetzungsverfahren zu treffen. 
Ergeben sich im Einzelfall Streitigkeiten, so entscheidet das Landespreisamt endgültig. 
§ 6. 
Die Versteigerung von gebrauchten Gegenständen der in § 1 bezeichneten Art bedarf mit 
Ausnahme der Fälle, in denen die öffentliche Versteigerung gesetzlich vorgeschrieben ist oder in 
denen die Versteigerung im Auftrag von Behörden oder gemeinnützigen Unternehmungen statt- 
findet, der vorgängigen schriftlichen Genehmigung des Bezirksamts. Vor Erteilung der Ge- 
nehmigung soll das Bezirksamt regelmäßig eine gutächtliche Außerung des Landespreisamts 
einholen. 
87. 
In Bezirken, in denen gemeinnützige Einrichtungen gemäß § 1 Satz 3 geschaffen sind, 
ist es — abgesehen von den Fällen des § 4 Absatz 2 — verboten, in regelmäßig erscheinen-
	        
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