Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

472 Nr. 79 — 
Sonderbestimmungen. 
Militärurlauber. 
Militärurlauber sind für die Dauer des Urlaubs von dem Kommnnalverband des Urlaubs- 
ortes mit Brot zu versorgen. 
Militärurlaubern steht nur die gleiche Brotration wie der versorgungsberechtigten Zivil- 
bevölkerung zu; sie dürfen mithin nicht ohne weiteres, also nicht schon auf Grund ihrer 
Eigenschaft als Militärurlauber, Zulagen erhalten, sondern nur, soweit sie als Schwer= oder 
Schwerstarbeiter tätig sind. 
Es ist den Kommunalverbänden anheimgestellt, die Brotversorgung 
der Militärurlauber entweder durch örtliche Brotkarten oder durch Röm 
erfolgen zu lassen. Im einzelnen gelten folgende Bestimmungen: 
Anzahl der auszuhändigenden Nbm. 
1. Militärurlaubern ist eine der örtlichen Wochenbrotmenge entsprechende Anzahl von 
Rbm auszuhändigen. 
Ort der Aushändigung der Rbm. 
2. Die Rbm dürfen nur an dem auf dem Urlaubsschein vermerkten Urlaubsort ausge- 
händigt werden. 
Zeit, für die Rbm anszuhändigen sind. 
3. Die Ver sorgungsdauer beginnt mit dem Tage des Eintreffens am Urlaubsort und 
endet mit dem auf dem Urlaubsschein hierfür ausdrücklich vermerkten Tage. 
Vermerk über Aushändigung von Nöm auf dem Urlaubsschein. 
4. Die Anzahl der ausgehändigten Röm und der Zeitraum, für den sie ausgehändigt 
worden sind, sind auf dem Urkaubsschein zu vermerken. 
Führung von Listen über die an Militärurlanber verausgabten Rbm. 
5. Die Kommunalverbände haben von den Ausgabestellen der Lebensmittelkarten ihres 
Bezirks monatliche Nachweisungen über die Ausgabe von Röm an Militärurlauber führen zu 
lassen. Diese Nachweisungen müssen mindestens enthalten: 
Name des Urlaubers, 
: Dienstgrad, 
Tlruppenteil oder Behörde, 
.Zeitraum, für den Rbm verabfolgt worden sind, 
Gewichtsmenge des Gebäcks, die verabfolgt worden ist, und 
Quittung des Empfängers. 
Nach Ablauf der monatlichen Versorgungsperiode, also nach dem 15 eines jeden Monats, 
sind in der Nachweisung die Zahl der Urlaubstage und die angegebene Gebäckmenge aufzurechnen. 
Diese Nachweisungen sind von dem Kommunalverband nachzuprüfen und dem Direktorium 
der Reichsgetreidestelle mit den laufenden Mehlanforderungen oder Mehlbedarfsnachweisungen 
einzureichen. 
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