Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

474 — Nr. 79 — 
Die Beiträge sind von den Gemeinden am Sitze der Bezirkssteuerstellen an diese, von 
den übrigen Gemeinden nach Vereinbarung mit der Bezirkssteuerstelle entweder an diese oder 
an die für die Gemeinde zuständige Stenereinnehmerei zu bezahlen.“ 
Karlsruhe, den 19. Dezember 1918. 
Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Stockinger. 
Schleicher: 
Berichtigung. 
In der Verordnung vom 23. Dezember d. J., die vorübergehende Stillegung von Betrieben der Metall und chemischen 
Industrie betressend, muß es auf Seite 466 in Ziffer IV. Zeile 2 statt „Entschädigungen und Beträge“ heihen „Entschädig- 
ungebeträge“. 
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