Full text : Dr. J. Milbiller's kurzgefasste Geschichte des Königreichs Bayern.

eine  große  Unwissenheit  und  eine  auffallende  Rohheit  der  Sitten
hervor;  und  zum  Unglücke  half  damals  die  christliche  Relsgion  diesem
  Gebrechen  nicht  ab.  Man  war  von  den  reinen  Grundsätzen
dieser  wohlthätigen  Religion  schon  längst  abgekommen;  man  biele
äußerliche  Uebungen,  Wallsahrten  und  andere  ähnliche  Nebendinge
irrig  für  das  Wesentliche  der  Religion,  und  vergaß  darüber  die
Hauptsache,  nämlich  die  Besserung  des  Herzens.  Man  ließ  den
Leidenschaften  vollen  Zügel,  übte  Rache  an  seinen  Feinden  und
Gewaltthätigkeiten  an  Menschen  aus,  von  denen  man  nicht  war
beleidigt  worden,  und  glaubte  doch  ein  guter  Christ  zu  seyn,  wenn
man  es  nur  an  den  äußerlichen  Uebungen  nicht  ermangeln  ließ.
8.  6.

Auch  die  Gesetze  und  das  Gerichtswesen  waren  von  ältern
Zeiten  her  noch  sehr  unvollkommen,  und  trugen  wenig  dazu  bei,
die  rohen  Sitten  zu  mildern.  Karl  der  Große  hatte  zwar  auf  eine
Mordthat  die  Strafe  der  Landesverweisung,  und  auf  einen  Straßenraub
  die  Todesstrafe  gesetzt.  Aber  die  meisten  übrigen  Verbrechen
  konnte  man  wieder  gut  machen,  wenn  man  dem  Beleldigten
oder  den  Verwandten  desselben  eine  bestimmte  Summe  Geldes
und  den  Richtern  ein  Strasgeld  bezahlte.  Für  den  vermöglichen
Mann  war  also  kein  Mittel  vorhanden,  welches  ihn  von  Gewalktbätigkeiten
  gegen  die  Person,  oder  gegen  das  Elgenthum  eines
andern  abhielt.  Nach  dem  Tode  Karls  des  Großen  gerleth  die
Gerechtigkeltspflege  immer  mehr  in  Verfall,  indem  die  Negenten
Baperns  tbeils  wegen  ihrer  einheimischen  Familienstreitigkeiten,
theils  wegen  der  wiederholten  Einfälle  barbarischer  Völker  nicht
mehr  Zeit  hatten,  ihre  Aufmerksamkeit  auf  die  Handhabung  der
Gerechtigkelt  zu  verwenden.  Jeder,  der  sich  stark  genug  fühlte,
maßte  sich  daher  an,  in  seiner  elgenen  Sache  den  Richter  zu
machen,  und  auf  seinen  Nachbar,  von  dem  er  war  beleidigee
worden,  oder  dem  er  aus  Privathaß  wehe  thun  wollte,  mie  bewaffneter
  Hand  loszugeben,  sein  Haus  in  Usche  zu  legen,  seine
Feld  gründe  zu  verbeeren,  seine  Leute  zu  ermorden  oder  gefangen
zu  nehmen,  und  ihn  selbst  mit  dem  Schwert  in  der  Hand  zu  verfolgen.
  Auf  diese  Urt  entstand  das  unsellge  Faustrecht.

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