eine große Unwissenheit und eine auffallende Rohheit der Sitten
hervor; und zum Unglücke half damals die christliche Relsgion diesem
Gebrechen nicht ab. Man war von den reinen Grundsätzen
dieser wohlthätigen Religion schon längst abgekommen; man biele
äußerliche Uebungen, Wallsahrten und andere ähnliche Nebendinge
irrig für das Wesentliche der Religion, und vergaß darüber die
Hauptsache, nämlich die Besserung des Herzens. Man ließ den
Leidenschaften vollen Zügel, übte Rache an seinen Feinden und
Gewaltthätigkeiten an Menschen aus, von denen man nicht war
beleidigt worden, und glaubte doch ein guter Christ zu seyn, wenn
man es nur an den äußerlichen Uebungen nicht ermangeln ließ.
8. 6.
Auch die Gesetze und das Gerichtswesen waren von ältern
Zeiten her noch sehr unvollkommen, und trugen wenig dazu bei,
die rohen Sitten zu mildern. Karl der Große hatte zwar auf eine
Mordthat die Strafe der Landesverweisung, und auf einen Straßenraub
die Todesstrafe gesetzt. Aber die meisten übrigen Verbrechen
konnte man wieder gut machen, wenn man dem Beleldigten
oder den Verwandten desselben eine bestimmte Summe Geldes
und den Richtern ein Strasgeld bezahlte. Für den vermöglichen
Mann war also kein Mittel vorhanden, welches ihn von Gewalktbätigkeiten
gegen die Person, oder gegen das Elgenthum eines
andern abhielt. Nach dem Tode Karls des Großen gerleth die
Gerechtigkeltspflege immer mehr in Verfall, indem die Negenten
Baperns tbeils wegen ihrer einheimischen Familienstreitigkeiten,
theils wegen der wiederholten Einfälle barbarischer Völker nicht
mehr Zeit hatten, ihre Aufmerksamkeit auf die Handhabung der
Gerechtigkelt zu verwenden. Jeder, der sich stark genug fühlte,
maßte sich daher an, in seiner elgenen Sache den Richter zu
machen, und auf seinen Nachbar, von dem er war beleidigee
worden, oder dem er aus Privathaß wehe thun wollte, mie bewaffneter
Hand loszugeben, sein Haus in Usche zu legen, seine
Feld gründe zu verbeeren, seine Leute zu ermorden oder gefangen
zu nehmen, und ihn selbst mit dem Schwert in der Hand zu verfolgen.
Auf diese Urt entstand das unsellge Faustrecht.
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