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Ist der Dampfkessel oder Dampfapparat als sicher befunden worden, so hat der Prüfungs-
Commissär hierüber ein Zeugniß auszufertigen.
Auf Grund dieses Zeugnisses erfolgt die polizeiliche Erlaubniß zur Einmauerung des
Dampfkessels, beziehungsweise zur Umhüllung des Dampfapparates.
KS. 7.
Alle zur Prüfung eines Dampfkessels oder Dampfapparates erforderlichen Instrumente,
Werkzeuge und Arbeiter hat derjenige, welcher die Prüfung veranlaßt, dem Prüfungs-Commissär
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
g. 8.
Aus nichtbayerischen Fabriken bezogene Dampfkessel und Dampfapparate unterliegen bei
ihrer Ablieferung keiner weiteren Prüfung, wenn nachgewiesen wird, daß dieselben nach ihrer
Vollendung nach Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung, beziehungsweise der Bekanntmachung
des Bundesrathes vom 29. Mai 1871 geprüft und sicher befunden worden sind.
K. 9.
Ist der Dampfkessel oder Dampfapparat an einem anderen Orte, als dem Betriebsorte
teprüft worden, so muß vor der Einmauerung oder Umhüllung die Identität mit dem im
Prüfungszeugnisse beschriebenen Kessel oder Apparate und überdieß festgestellt werden, daß der-
selbe auf dem Transporte eine Beschädigung nicht erlitten hat.
Eine wiederholte Druckprobe hat nur ausnahmsweise aus triftigen Gründen einzutreten.
Der Prüfungscommissär hat ferner das Vorhandensein und den guten Zustand aller Aus-
rüstungsgegenstände zu constatiren.
Sind die Ausrüstungsgegenstände unvollständig oder in nicht brauchbarem Zustande, so
kann die Polizeibehörde auf Antrag des Prüfungscommissärs eine wiederholte Untersuchung
anordnen.
Von dem über die Vornahme der Untersuchung aufgenommenen Protokolle ist dem Eigen-
thümer behufs der Erwirkuug der Erlaubniß zur Einmauerung des Kessels, beziehungsweise
zur Umhüllung des Apparates auf Verlangen unentgeltlich Abschrift zu ertheilen.
8. 10.
Ein Dampfkessel oder Dampfapparat darf erst nach erlangter Bescheinigung über die ent-