Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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sprechende Ausführung der Bestimmungen der ertheilten Genehmigung in Betrieb gesetzt werden. 
Diese Bescheinigung wird durch die im F. 1 bezeichneten Behörden auf Grund einer 
Untersuchung des Prüfungscommissärs oder eines anderen Sachverständigen aus gefertigt. 
8. 11. 
Die Feuerung unbeweglicher Dampfkessel ist so einzurichten, daß der Rauch so vollkommen 
als möglich verzehrt wird, ohne die Bewohner der benachbarten Gebäude erheblich zu belästigen. 
Die Weite der Schornsteinröhre bleibt der Bestimmung des Unternehmers überlassen; 
dasselbe gilt hinsichtlich der Höhe, soferne nicht hierüber eine Anordnung durch die zuständige 
Behörde getroffen wird. 
Im Uebrigen sind bezüglich der Anlegung von Schornsteinen bei feststehenden Dampfkesseln 
die Vorschriften der Bekanntmachung vom 5. August 1872 (Regierungsblatt Nr. 59) maßgebend. 
Treten, nachdem der Dampfkessel in Betrieb gesetzt worden ist, dennoch erheblich e Gefahren 
Nachtheile oder Belöstigungen für die Nachbarn hervor, so ist der Unternehmer zur nachträg- 
lichen Beseitigung derselben verpflichtet. 
Das Reinigen der Kamine hat zu geschehen entweder durch Auskehren oder durch Aus- 
blasen mit Dampf oder wenn die Nachbarschaft durch den ausgeblasenen Ruß belästigt würde, 
durch vorsichtiges Ausbrennen unter Aufsicht eines Kaminkehrers. 
C. 12. 
Die Kamine von Locomobilen müssen stets mit guten Funkenfängern versehen sein. 
Locomobile dürfen nie in Scheunen, Ställen oder sonstigen Gebäuden, in welchen leicht 
entzündliche Gegenstände gelagert sind, geheizt oder in Betrieb gesetzt werden. 
Wo und unter welchen Bedingungen in der Nähe von Gebäuden oder auf Ortsstraßen 
Locomobile geheizt oder in Betrieb gesetzt werden dürfen, hat die Ortspolizeibehörde zu bestimmen. 
II. 
Ueberwachung des Betriebes der Dampfkessel und Dampfapparate. 
F. 13. 
Nach erhaltener Bewilligung zur Anlegung und zum Betriebe eines Dampfkessels oder 
Dampfapparates hot der Eigenthümer oder dessen Stellvertreter für die Erhaltung des gefahr- 
losen Zustandes jener elnlagen, für die bestimmungsmäßige Benützung der vorgeschriebenen
	        
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