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(No. 1413.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 176en# Februar 1833., betreffend die Anwendbarkelt
der Verordnung vom Zien August 1832. (Gesetz= Sammlung Jo.
1382.) in der Provinz Preußen.
Zu Beseitigung der mannigfachen Schwierigkeiten und Kosten, welche bei
der Auszahlung der Entschaͤdigungssummen fuͤr die zum Chausseebau in der
Provinz Preußen abgetretenen Privatlaͤndereien durch die gesetzlichen Foͤrmlichkeiten
der Legitimation, den Empfaͤngern verursacht werden, bestimme Ich, Ihrem
Antrage vom 2ten d. M. gemaͤß, daß bei solchen Zahlungen auch in der Provinz
Preußen, die zahlende Behoͤrde dasjenige abgekuͤrzte und weniger kostbare
Verfahren anwende, welches in der Verordnung vom Sten August v. J. in
Bezug auf die Geldentschaͤdigung fuͤr den zum Chausseebau abgetretenen Grund
und Boden, in der Kurmark, vorgeschrieben ist. Sie haben diese Bestimmung
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 17ten Februar 1833.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatsminister v. Schuckmann.
¶Mo. 1413 - 1414) Mo. 1414.)