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Im Nachenhafen ist das Ausschleifen des beigebrachten Holzes und die Abfuhr nach der
Stadt stets sofort zu beginnen und bis zur vollständigen Beendigung ununterbrochen fortzusetzen.
Kommen die Besitzer des Holzes den obigen Bestimmungen nicht alsbald nach, so
kann die Hafenverwaltung das Abführen auf deren Kosten besorgen lassen.
53.
Die für die Schiffe bestimmte, durch Pfähle abgesteckte Fahrstraße von 50 Meter Breite Teiehtane
beiderseits des Floßhafens muß von Flößen stets freigehalten werden. ür Schiff
8 54.
Im Floßholzmarkt sowohl wie im Floßbauplatz ist in der Mitte eine Fahrstraße frei ganeinage ur
zu halten, auf der allein die Flöße befördert werden dürfen. Flöße.
§ 55.
Der Schleppzwang (§ 10) gilt auch für die Bewegung der Schiffe im Industrie= und Schleppzwang-Floßhafen,
für Flöße jedoch nur bei der Ausfahrt aus Strecke C nach dem Rhein.
8 56.
Jeder Eigenthümer eines in den Floßhafen verbrachten Floßes hat, wenn er nicht selbst Bevolin
Mannheim ansässig ist, einen in Mannheim wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, znn hiter bes
welcher der Hafenverwaltung wegen der Verbindlichkeiten haftet, die dem Eigenthümer bis zur Fstlger-Entfernung
des Floßes aus dem Hafen obliegen.
Der Bevollmächtigte ist auch verpflichtet, den Beamten der Floßuntersuchungskommission
alle Angaben zu machen, die zur Bestimmung der Größe der Flöße (Stammzahl und Rauminhalt)
und der vorgeschriebenen Bemannung erforderlich sind. Auf Verlangen dieser
Beamten sind auch die Frachtbriefe zur Einsicht vorzulegen.
6. Für die Liegestellen am rechten Rheinufer unterhalb der Neckarmündung
(8§ 3 Ziffer 14).
§ 57.
Leere und beladene Schiffe, die zur Thalfahrt bereit am rechten Ufer im Rheine unter-Freilassen des
halb der Neckarmündung vorübergehend vor Anker gehen, müssen stets unterhalb der Plakat= Fahrwegs.
tafel daselbst derart liegen, daß der Fahrweg nach und aus dem Neckar, sodann der
Ueberfahrtsweg der Oppauer Girfähre und die Durchfahrt der Schiffe durch letztere und
anderseits der Bergzug längs des Leinpfades ungehindert freibleibt (§ 26 Ziffer 1 und 2
und § 28 Ziffer 1 und 2 der Rheinschifffahrts-Polizeiordnung).
VI. Vorschriften zur Verhütung von Anfälken.
8 658.
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die Betriebsräume und Betriebseinrichtungen Vetriebsräunie
sowie die zur Betriebsanlage gehörigen Wege, Fußböden, Treppen, Zu= und Ausgänge stets znd ict
in gutem und reinlichem Zustande zu erhalten.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 57