Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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(No.  1413.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  176en#  Februar  1833.,  betreffend  die  Anwendbarkelt
  der  Verordnung  vom  Zien  August  1832.  (Gesetz=  Sammlung  Jo.
1382.)  in  der  Provinz  Preußen.

Zu  Beseitigung  der  mannigfachen  Schwierigkeiten  und  Kosten,  welche  bei
der  Auszahlung  der  Entschaͤdigungssummen  fuͤr  die  zum  Chausseebau  in  der
Provinz  Preußen  abgetretenen  Privatlaͤndereien  durch  die  gesetzlichen  Foͤrmlichkeiten
  der  Legitimation,  den  Empfaͤngern  verursacht  werden,  bestimme  Ich,  Ihrem
Antrage  vom  2ten  d.  M.  gemaͤß,  daß  bei  solchen  Zahlungen  auch  in  der  Provinz
  Preußen,  die  zahlende  Behoͤrde  dasjenige  abgekuͤrzte  und  weniger  kostbare
Verfahren  anwende,  welches  in  der  Verordnung  vom  Sten  August  v.  J.  in
Bezug  auf  die  Geldentschaͤdigung  fuͤr  den  zum  Chausseebau  abgetretenen  Grund
und  Boden,  in  der  Kurmark,  vorgeschrieben  ist.  Sie  haben  diese  Bestimmung
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  17ten  Februar  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  v.  Schuckmann.

 

¶Mo.  1413  -  1414)  Mo.  1414.)