Metadata : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXII.  373

Im  Nachenhafen  ist  das  Ausschleifen  des  beigebrachten  Holzes  und  die  Abfuhr  nach  der
Stadt  stets  sofort  zu  beginnen  und  bis  zur  vollständigen  Beendigung  ununterbrochen  fortzusetzen.
  Kommen  die  Besitzer  des  Holzes  den  obigen  Bestimmungen  nicht  alsbald  nach,  so
kann  die  Hafenverwaltung  das  Abführen  auf  deren  Kosten  besorgen  lassen.

53.
Die  für  die  Schiffe  bestimmte,  durch  Pfähle  abgesteckte  Fahrstraße  von  50  Meter  Breite  Teiehtane
beiderseits  des  Floßhafens  muß  von  Flößen  stets  freigehalten  werden.  ür  Schiff
8  54.

Im  Floßholzmarkt  sowohl  wie  im  Floßbauplatz  ist  in  der  Mitte  eine  Fahrstraße  frei  ganeinage  ur
zu  halten,  auf  der  allein  die  Flöße  befördert  werden  dürfen.  Flöße.

§  55.

Der  Schleppzwang  (§  10)  gilt  auch  für  die  Bewegung  der  Schiffe  im  Industrie=  und  Schleppzwang-Floßhafen,

  für  Flöße  jedoch  nur  bei  der  Ausfahrt  aus  Strecke  C  nach  dem  Rhein.
8  56.

Jeder  Eigenthümer  eines  in  den  Floßhafen  verbrachten  Floßes  hat,  wenn  er  nicht  selbst  Bevolin
  Mannheim  ansässig  ist,  einen  in  Mannheim  wohnenden  Bevollmächtigten  zu  bestellen,  znn  hiter  bes
welcher  der  Hafenverwaltung  wegen  der  Verbindlichkeiten  haftet,  die  dem  Eigenthümer  bis  zur  Fstlger-Entfernung
  des  Floßes  aus  dem  Hafen  obliegen.

Der  Bevollmächtigte  ist  auch  verpflichtet,  den  Beamten  der  Floßuntersuchungskommission
alle  Angaben  zu  machen,  die  zur  Bestimmung  der  Größe  der  Flöße  (Stammzahl  und  Rauminhalt)
  und  der  vorgeschriebenen  Bemannung  erforderlich  sind.  Auf  Verlangen  dieser
Beamten  sind  auch  die  Frachtbriefe  zur  Einsicht  vorzulegen.

6.  Für  die  Liegestellen  am  rechten  Rheinufer  unterhalb  der  Neckarmündung
  (8§  3  Ziffer  14).
§  57.

Leere  und  beladene  Schiffe,  die  zur  Thalfahrt  bereit  am  rechten  Ufer  im  Rheine  unter-Freilassen  des
halb  der  Neckarmündung  vorübergehend  vor  Anker  gehen,  müssen  stets  unterhalb  der  Plakat=  Fahrwegs.
tafel  daselbst  derart  liegen,  daß  der  Fahrweg  nach  und  aus  dem  Neckar,  sodann  der
Ueberfahrtsweg  der  Oppauer  Girfähre  und  die  Durchfahrt  der  Schiffe  durch  letztere  und
anderseits  der  Bergzug  längs  des  Leinpfades  ungehindert  freibleibt  (§  26  Ziffer  1  und  2
und  §  28  Ziffer  1  und  2  der  Rheinschifffahrts-Polizeiordnung).

VI.  Vorschriften  zur  Verhütung  von  Anfälken.
8  658.

Die  Betriebsunternehmer  sind  verpflichtet,  die  Betriebsräume  und  Betriebseinrichtungen  Vetriebsräunie
sowie  die  zur  Betriebsanlage  gehörigen  Wege,  Fußböden,  Treppen,  Zu=  und  Ausgänge  stets  znd  ict
in  gutem  und  reinlichem  Zustande  zu  erhalten.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1901.  57