Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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pflanzungen  beschädigt  worden  sind,  ist  der  muthmaßliche  Minderertrag  zu  ermitteln,
welchen  die  Reben  infolge  der  erlittenen  Verletzung  liefern  werden.

Sodann  ist  von  den  Schätzern  nicht  außer  Acht  zu  lassen,  daß  für  diejenigen  Jahre,
für  welche  die  Benützung  des  Grundstücks  zur  Kultur  von  Reben  untersagt  worden  ist
(vergl.  §.  3  Abs.  2  Ziffer  3  des  Reichsgesetzes),  keine  Entschädigung  gewährt  wird.

8.  27.

Können  die  Mitglieder  der  Kommission  sich  über  eine  Schätzung  nicht  einigen,  oder
erklären  sich  nicht  zwei  derselben  für  den  nämlichen  Betrag,  so  ist  der  —  der  höchsten
Schätzung  nächstfolgende  niedrigere  Betrag  der  Entschädigungsberechnung  als  Schätzungsergebniß
  zu  Grunde  zu  legen.

S§.  28.

Das  von  dem  Kommissär  über  die  Schätzungsverhandlung  nach  der  Vorschrift  des
Art.  5  des  Ausführungsgesetzes  aufzunehmende  Protokoll  hat  hinsichtlich  der  Grundlagen
der  Entschädigung  eine  möglichst  genaue  Beschreibung  des  Thatbestandes  in  gleicher  Weise
zu  geben,  wie  sie  in  §.  22  angeordnet  ist.

Weiterhin  sind  die  übrigen  von  jedem  Mitglied  der  Kommission  für  seine  Schätzung
angenommenen  Unterlagen  in  dem  Protokoll  oder  in  dem  schriftlich  abzugebenden  Gutachten
(vergl.  Abs.  2  des  Art.  5)  besonders  aufzuführen.

Dem  GEntschädigungsberechtigten  ist  nicht  bloß  der  durch  die  Schätzung  ermittelte  Betrag
  der  Entschädigung  sondern  auch  das  Ergebniß  der  einzelnen  Schätzungen,  aus  welchen
sich  die  Entschädigungssumme  ergibt,  zu  eröffnen.

Etwaige  Einwendungen  desselben  gegen  den  Entschädigungsbetrag  oder  dessen  Grundlagen
  sind  gleichfalls  zu  Protokoll  zu  nehmen  oder,  wenn  sie  schriftlich  vorgebracht  werden,
demselben  anzuschließen.  Zur  Hebung  solcher  Einwendungen  kann  der  Kommissär  eine
Vervollständigung  der  Schätzung  einleiten.

 

S.  29.
Die  Mitglieder  der  Schätzungskommission  erhalten  aus  der  Staatskasse  die  regulativmäßigen
  Taggelder  und  Reisekost  schädigungen  eines  Gemeinderaths.
Dem  Entschädi  äberechtigten  oder  seinem  Vertreter  kommt  für  das  Anwohnen

 

bei  der  Schätungsverhandlung  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  aus  der  Staatskasse
nicht  zu.