Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

g. 12. 
Insoweit die Genossenschaftsgläubiger aus dem Genossenschaftsvermögen nicht befriedigt 
werden können, haften ihnen alle Genossenschafter, ohne daß diesen die Einrede der Theilung 
zusteht, für die Ausfälle solidarisch und mit ihrem ganzen. Vermögen. Diese Solidarhaft kann 
von einem Genossenschaftsgläubiger nur geltend gemacht werden, wenn im Falle des Konkurses 
die Voraussetzungen des §. 51. vorliegen, oder wenn die Eröffnung des Konkurses nicht er- 
folgen kann. 
Wer in eine bestehende Genossenschaft eintritt, haftet gleich den anderen Genossenschaftern 
für alle von der Genossenschaft auch vor seinem Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten. 
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung. 
Die einer Genossenschaft beigetretenen Frauenspersonen können in Betreff der dadurch ein- 
gegangenen Verpflichtungen auf die in den einzelnen Staaten geltenden Rechtswohlthaten der 
Frauen sich nicht berufen. 
5. 13. 
Die Privatgläubiger eines Genossenschafters sind nicht befugt, die zum Genossenschafts- 
vermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte, oder einen Antheil an denselben zum 
Behufe ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. Gegenstand der Ere- 
kution, des Arrestes oder der Beschlagnahme kann für sie nur dasjenige sein, was der Ge- 
nossenschafter selbst an Zinsen und an Gewinnantheilen zu fordern berechtigt ist und was ihm 
im Falle der Auflösung der Genossenschaft oder des Ausscheidens aus derselben bel der Aus- 
einandersetzung zukommt. 
S. 4. 
Die Bestimmung des vorigen Paragraphen gilt auch in Betreff der Privatgläubiger, zu 
deren Gunsten eine Hypothek oder ein Pfandrecht an dem Vermäögen eines Genossenschafters 
kraft des Gesetzes oder aus einem anderen Rechtsgrunde besteht. Ihre Hypothek oder ihr 
Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Genossenschaftsovermögen gehörigen Sachen, Forde- 
rungen und Rechte, oder auf einen Antheil an denselben, sondern nur auf dasjenige, was in 
dem letzten Satze des vorigen Prragraphen bezeichnet ist. 
Jedoch werden die Rechte, welche an dem von einem Genossenschafter in das Vermsgen 
der Genossenschaft eingebrachten Gegenstande bereits zur Zeit des Einbringens bestanden, durch 
die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
	        
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