Volltext : Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft.

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trierten  Kunstlimonaden  und  Grundstoffen  zu  solchen,  berechnet  als
Weinsäure,  als  Anlage  zu  den  Ausführungsbestimmungen  zu  §  6
erschienen.

Bei  der  Beurteilung  von  Kaffee-Ersatzmitteln  wird
zunächst  zu  prüfen  sein,  ob  die  dazu  verwendeten  Rohstoffe  für  diesen
Zweck  geeignet  und  ob  sie  freigegeben  sind.  Hinsichtlich  der  Beurteilung
  vom  nahrungsmittelchemischen  Standpunkt  aus  sei  besonders
auf  den  im  Reichsgesundheitsamt  ausgearbeiteten  Entwurf  zu  Festsetzungen
  über  Kaffee-Ersatzstoffe  (Berlin,  Verlag  J.  Springer  1915)
verwiesen.  Unter  der  großen  Zahl  der  Pflanzenstoffe,  die  im  Kriege
zur  Herstellung  von  Kaffee-Ersatzmitteln  geröstet  wurden,  werden
im  allgemeinen  nur  solche  als  geeignet  anzusprechen  sein,  denen  ein
beträchtlicher  Gehalt  an  Stärke  oder  Zuckerstoffen  eigentümlich  ist.
Neben  gänzlich  ungeeigneten  Stoffen,  wie  Holzmehl,  Steinnußabfällen,
Haselnußschalen  und  vielen  anderen,  werden  insbesondere  auszuschließen
  sein  Pflanzenstoffe,  die  starkwirkende  oder  giftige  Bestandteile
  enthalten,  wie  unentbittertes  Lupinenmehl  oder  Kornradesamen
usw.  Ferner  hat  sich  als  ungeeigneter  Rohstoff  insbesondere  die
Kohlrübe  erwiesen.

Die  im  Frieden  üblichen  Rohstoffe  für  die  Herstellung  von
Kaffee-Ersatzmitteln  unterliegen  der  öffentlichen  Bewirtschaftung.
Brotgetreide  und  Gerste  und  die  daraus  hergestellten  Erzeugnisse  sind
nach  den  Bestimmungen  der  Reichsgetreideordnung  für  die  Ernte
1919  (Rel.  S.  535)  beschlagnahmt.  Hinsichtlich  anderer  Rohstoffe
wird  unter  Berücksichtigung  der  Bekanntmachung  über  Ausnahmen
von  der  Verordnung  über  Futtermittel  usw.  vom  26.  Juni  1919
(RGBl.  S.  612)  zu  beachten  sein,  ob  sie  etwa  als  Futtermittel  nach
der  Verordnung  über  Futtermittel  vom  10.  Januar  1918  (Re#l.
S.  23)  der  Absatzbeschränkung  zugunsten  der  Reichsfuttermittelstelle
(Bezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte)  unterliegen.  Die  Verarbeitung
  zu  Kaffee-Ersatzstoffen  ist  dann  nur  zulässig,  sofern  dieselben
  von  den  vom  Reichsernährungsministerium  bestimmten  Stellen
für  diesen  Zweck  zugewiesen  werden.  »

Kaffee-Ersatzmittel  im  Sinne  der  Verordnung  über  Kaffee—
Ersatzmittel  vom  16.  November  1917  (RGBl.  S.  1053)  mit  Abände—
rung  vom  18.  Dezember  1917  (RGBl.  S.  1109),  vom  27.  August
1918  (RGBl.  S.  1084)  in  der  Fassung  vom  27.  Februar  1919  (RGBl.
S.  259),  d.  s.  insbesondere  gemäß  §  2  auch  Mischungen  von  Kaffee-Ersatzmitteln
  mit  Bohnenkaffee,  unterliegen  mit  Ausnahme  von
Feigenkaffee  und  Kaffee-Essenz,  für  die  abweichende  Bestimmungen
getroffen  werden  können,  einheitlichen  Höchstpreisen.  Diese  Höchstpreise
  sind  auch  für  den  gegebenenfalls  wegen  seiner  gesundheitlichen
Wirkung  verwendeten  Eichelkaffee  maßgebend,  sofern  derselbe  nicht