27
trierten Kunstlimonaden und Grundstoffen zu solchen, berechnet als
Weinsäure, als Anlage zu den Ausführungsbestimmungen zu § 6
erschienen.
Bei der Beurteilung von Kaffee-Ersatzmitteln wird
zunächst zu prüfen sein, ob die dazu verwendeten Rohstoffe für diesen
Zweck geeignet und ob sie freigegeben sind. Hinsichtlich der Beurteilung
vom nahrungsmittelchemischen Standpunkt aus sei besonders
auf den im Reichsgesundheitsamt ausgearbeiteten Entwurf zu Festsetzungen
über Kaffee-Ersatzstoffe (Berlin, Verlag J. Springer 1915)
verwiesen. Unter der großen Zahl der Pflanzenstoffe, die im Kriege
zur Herstellung von Kaffee-Ersatzmitteln geröstet wurden, werden
im allgemeinen nur solche als geeignet anzusprechen sein, denen ein
beträchtlicher Gehalt an Stärke oder Zuckerstoffen eigentümlich ist.
Neben gänzlich ungeeigneten Stoffen, wie Holzmehl, Steinnußabfällen,
Haselnußschalen und vielen anderen, werden insbesondere auszuschließen
sein Pflanzenstoffe, die starkwirkende oder giftige Bestandteile
enthalten, wie unentbittertes Lupinenmehl oder Kornradesamen
usw. Ferner hat sich als ungeeigneter Rohstoff insbesondere die
Kohlrübe erwiesen.
Die im Frieden üblichen Rohstoffe für die Herstellung von
Kaffee-Ersatzmitteln unterliegen der öffentlichen Bewirtschaftung.
Brotgetreide und Gerste und die daraus hergestellten Erzeugnisse sind
nach den Bestimmungen der Reichsgetreideordnung für die Ernte
1919 (Rel. S. 535) beschlagnahmt. Hinsichtlich anderer Rohstoffe
wird unter Berücksichtigung der Bekanntmachung über Ausnahmen
von der Verordnung über Futtermittel usw. vom 26. Juni 1919
(RGBl. S. 612) zu beachten sein, ob sie etwa als Futtermittel nach
der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918 (Re#l.
S. 23) der Absatzbeschränkung zugunsten der Reichsfuttermittelstelle
(Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte) unterliegen. Die Verarbeitung
zu Kaffee-Ersatzstoffen ist dann nur zulässig, sofern dieselben
von den vom Reichsernährungsministerium bestimmten Stellen
für diesen Zweck zugewiesen werden. »
Kaffee-Ersatzmittel im Sinne der Verordnung über Kaffee—
Ersatzmittel vom 16. November 1917 (RGBl. S. 1053) mit Abände—
rung vom 18. Dezember 1917 (RGBl. S. 1109), vom 27. August
1918 (RGBl. S. 1084) in der Fassung vom 27. Februar 1919 (RGBl.
S. 259), d. s. insbesondere gemäß § 2 auch Mischungen von Kaffee-Ersatzmitteln
mit Bohnenkaffee, unterliegen mit Ausnahme von
Feigenkaffee und Kaffee-Essenz, für die abweichende Bestimmungen
getroffen werden können, einheitlichen Höchstpreisen. Diese Höchstpreise
sind auch für den gegebenenfalls wegen seiner gesundheitlichen
Wirkung verwendeten Eichelkaffee maßgebend, sofern derselbe nicht