376 Zu Art. 14 des Notariatsgesetzes.
thum, daß er dasselbe, wenn E sich zum Kaufe
herbeiläßt, um die bezeichnete Summe hingeben oder
die Konventionalstrafe bezahlen muß; der Vertrag
zwischen C und D bedarf also notarieller Beurkund-
ung Wie leicht es außerdem wäre, einen Kontra-
henten schon vor derselben zu binden, und so die
Absicht des Gesetzes zu vereiteln, bedarf keiner Er-
örterung; man hat sich nur den D als eine von
E eingeschobene Mittelsperson zu denken. —
Es ist das gemeinschaftliche Schicksal aller Ge-
setze, daß sie nicht im Stande sind, die einzelnen
Erscheinungen des Rechtsverkehres mit gleicher Be-
stimmtheit zu treffen, und es ist daher gar nicht
anders zu erwarten, als daß Fälle genug hervor-
treten werden, in welchen sich auch bei einschrän-
kender Erklärung des Art. 14 über dessen Anwend-
barkeit noch Zweifel bieten mögen; gerade deshalb
aber ist es, damit juristischer Takt und Verstand
das Uebrige thun können, vor Allem nothwendig, den
gewählten Ausdruck des Gesetzes aus seiner Viel-
deutigkeit auf einen möglichst bestimmten Begriff
zurückzuführen, was durch gegenwärtige Erörterung
versucht werden wollte.
Wie man vernimmt, hat der oberste Gerichts-
hof in jüngster Zeit mehrere Erkenntnisse gefällt, zu
deren Begründung Art. 14 einschränkend ausgelegt
worden ist. Die Mittheilung solcher Erkenntnisse
wäre sehr erwünscht 1), weil hiedurch beigetragen
würde, die in diesem Punkte noch ziemlich zer-
fahrene Praxis fester und gleichförmiger auszubilden.
m.
1) Wir werden dieselben in geeigneter Frist nach-
tragen.
D. Red.