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Bekanntmachung, die Außerkurssetzung der Zweiguldenstücke süddeutscher Währung betr.
Staateministerium des Innern
(Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel),
dann
Staatsministerium der Finanzen.
In Gemäßheit des Art. 8 Abs. 2 des Reichsmünzgesetzes vom 9. Juli 1873 wird die
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. I. Ms. Nr. 1012 bez. Betr. (Reichsgefetzblatt
Nr. 21 S. 111) nachstehend im Abdruck mit dem Beifügen veröffentlicht, daß zur Einlösung
der hierin außer Curs gesetzten Zweiguldenstücke süddeutscher Währung die sämmtlichen k.
Rentämter bestimmt sind, und daß auch für die weitere Annahme dieser Münzen in Zahlung
während der viermonatlichen Einlösungsfrist Vorsorge getroffen werden wird.
München, den 21. Juli 1874.
Perr. v. Schubert.
Der Generalsecretär:
Graf von Hundt,
Ministerialrath.
Abdruck.
Bekanntmachung, betreffend die fspung der Zweiguldenstücke süddeutscher Währung.
uli 1
Auf Grund des §. 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233)
hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen:
8. 1.
Vom 1. September 1874 ab gelten die Zwelguldenstücke süddeutscher Währung nicht ferner
als gesetzliches Zahlungsmittel.
Es ist daher vom 1. September 1874 ab außer den mit der Einlösung beauftragten
Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.