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Artikel 1.
Der Bedarf zur Vervollständigung der Staatseisenbahnen wird
1) zur Bestreitung des Mehraufwandes für den Bau und begichungsweise das Fahr-
material der Bahnen:
a) Regensburg—Ingolstadt— Donauwörth auf . .2«950,000fl.
b) Ebenhausen—Grenze—Meiningen auf . . .1«250,000fl.
c)Linbau—bayek1schösterreichischeGrenze einschließlich Herstellung
der Doppelbahn nach Oberreitnau auf . 510,000fl.
dann speciell für das Fahrmaterial der Behnen:
4) München— Memmingen auf . . . 771,000 fl.
o) Augsburg — Ingolstadt auf . . . . 485,400 fl.
f) Nürnberg—Crailsheim auf . . . . . 710,800fl.
g)Rofenhetm-—Muhldorfauf . . 431,200 sl.
2) für den Ausbau des Staatsbahnhofes in München aus . 750,000 fl.
3) für die Erbauung einer neuen Locomotivremise im Bahnhofe Hat-
hausen und für die Erwerbung weiteren Areals dortselbst auf . 290,000 fl.
4) für die Erweiterung der Station Holzkirchen auf . 140,000 fl.
5) für die Verlegung der Strecke der Ludwigs-Süd-Nordbahn T
der Fürther Kreuzung und Steinach auf . 955,000 fl.
zusammen auf den Merinalsetra von 9/243,400 fl.
(neun Millionen zweihundert vierzig dreitausend vierhundert Gulden.)
festgestellt.
Artikel 2.
Artikel 3 Ziffer 11 des Gesetzes vom 29. April 1869 — die Ausdehnung und Ver-
vollständigung der bayerischen Staatsbahnen, dann Erbauung von Vieinalbahnen betreffend —
wird in der Art abgeändert, daß statt der Eisenbahn von Wassertrüdingen nach Dinkelsbübl
eine Eisenbahn von Nördlingen nach Dinkelsbühl zu führen ist, und wird der früher gewährte
Credit von 1°930,000 fl. um den Betrag von 734,000 fl. erhöht.
Artikel 3.
Der Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in den Artikeln 1