Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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2) Dombühl und Feuchtwangen, 
3) Biesenhofen und Oberdorf, 
4) Aibling und Au, eventuell Kolbermoor und Au, 
5) Sinzing und Mittelalling 
die nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. April 1869, die Ausdehnung und Ver- 
vollständigung der bayerischen Staatsbahnen, dann Erbauung von Vielnalbahnen betreffend, 
erforderlichen Voraussetzungen einer Staatssubvention erfüllt werden, ist die Staatsregierung 
ermächtigt, die Ausführung dieser Vicinaleisenbahnen zu übernehmen und wird der dafür 
nöthige Bedarf und zwar für die Vicinalbahn: 
Neustadt a. A.—Windsheim auf . . 933,000 fl. 
Dombühl—Feuchtwangen auf . . . .646,000fl. 
Bleienhofen—Oberbotfäuf · . .430,000fl. 
Aibling — Au, eventuell Kolbermoor- Au auf . .456000fl. 
Sinzing — Mittelalling auf 212,000 fl. 
serh auf den Maximnalbelrag von 27/677,000 fl. 
festgesetzt, wovon je die Hälfte aus dem Vicinalcisenbahnbaufond und der Elsenbahnbaudotations- 
cassa zu entnehmen ist. 
Artikel 2. 
Für den Fall die Roheinnahmen aus dem Transporte auf einer der im Artikel 1 bezeich- 
neten Bahnen das Dreifache der 4½ 0/ igen Zinsen des aus Staatsmitteln bestrittenen Auf- 
wandes übersteigen, kann aus dem Ueberschusse eine Verzinsung und Amortisation des für 
Grunderwerbung und Erdarbeiten der betreffenden Bahn aufgewendeten Capitals bis zu 5% 
gewährt werden. 
Artikel 3. 
Der Mehrbedarf für die aus Staatsmitteln ausgeführten Arbeiten wird bei den Vicinal= 
bahnen: 
Immenstadt—Sonthofen aus . . ·105,000fl. 
Steinach—Rothenburg auf . . 54,000 fl. 
zusammen auf 159,000 fl. 
festgestellt und ist dieser Mehrbedarf gleichfalls je zur Hälfte aus dem Vicinaleisenbahnbaufond 
und aus der Eisenbahnbaudotationscassa zu schöpfen.
	        
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