Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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hardbahn ist die Staatsregierung ermächtigt, bis zum 31. December 1904 aus einem Capitale 
im Maximalbetrage von 512,000 fl. einen jährlichen Zinsertrag bis zu 4½ Procent zu ge- 
währleisten oder statt dieses Zinsertrages einen Ueberschuß der Betriebsrente in einer dem 
4½ procentigen Zins des festgesetzten Marimalcapitales entsprechenden Größe sicher zu stellen. 
Gegeben Hohenschwangau, den 27. Juli 1874. 
Ludwig. 
v. Pfretzschner. Frhr. v. Pranchh. Dr. v. Autz. Dr. v. Fäustle. Perr. v. Schubert, 
taaterath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Slaatsrathes, 
.Wigard. 
  
Gesetz, die Abänderung des Artikel 19, Absatz 1 des Gesetzes vom 10. November 1861 über die 
Einshrung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches betr. 
Ludwig ll. 
von Gottes Gnaden RKönig von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes beschlossen, zum Behufe der 
Verabschiedung des Antrages, welcher durch Gesammtbeschluß der Kammer der Reichsräthe 
und der Kammer der Abgeordneten bezüglich der Aufhebung des Artikel 19 Absatz 1 des 
Einführungsgesetzes zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche an Uns gebracht worden ist, 
diesem Antrage Unsere Genehmigung zu ertheilen und verordnen demgemäß mit Geseches- 
kraft, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Gegen die auf Grund des Artikel 9 Absatz 2 und der Artikel 11, 16 und 17 des 
Gesetzes „die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches betreffend“ erlassenen 
Beschlüsse steht den Betheiligten das Recht der Beschwerdeführung bei dem vorgesetzten Ober- 
gerichte und gegen die Entscheidung des. Obergerichts das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde 
unter den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen zu.
	        
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