Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

534 
lichen Prüfung als zweifelhaft erscheint, sind bei der mündlichen Prüfung eingehender und 
längere Zeit als die übrigen zu prüfen. 
Auf die mündliche Prüfung besserer Schüler ist kürzere Zeit zu verwenden. 
Die mündliche Prüfung hat derjenige Lehrer vorzunehmen, welcher den betreffenden Gegen- 
stand im obersten Curse vorgetragen hat. Dem Vorstande und den übrigen Mitgliedern der 
Commission steht jedoch zu, einzelne Fragen an den Examinanden zu richten. 
g. 34. 
Auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird von der Com- 
mission das Urtheil über die Reife der Abiturienten zum Uebertritte an eine Hochschule geschöpft. 
Hiebei sind die Gesammtleistungen der einzelnen Schüler im Zeichnen entsprechend zu berücksichtigen. 
Das Urthell über die Reife wird lediglich durch die Prädicate der „Befähigung" 
oder „Nichtbefähung“ ausgedrückt; das Prüfungszeugniß hat aber außerdem über das Be- 
tragen und den Fleiß des Abiturienten, über den Grad seiner in den einzelnen Fächern erworbenen 
Kenntnisse, sowie über dessen gesammten Bildungsstand ein in Wasten auszudrückendes Urthell 
zu enthalten. 
Dabei ist zunächst von den Ergebnissen der Absolutorialprüfung auszugehen; es sind aber 
auch die während der Studienzeit an dem Examinanden gemachten Beobachtungen zu berücksichtigen. 
Das Prüfungszeugniß, welches nach dem in Anlage III beigefügten Muster auszustellen ist, 
wird von dem Ministerialcommissär und dem Rector des Nealgymnasiums, gegebenenfalls (§.29 
Abs. 3) von letzterem allein unterzeichnet und den für befähigt Erkannten am Schlusse des 
Studienjahres zugestellt. 
Einem Examinanden, welcher im Deutschen und überdieß noch in drei anderen Lehr- 
gegenständen die Censur „Ungenügend“ erhalten oder nur in einem Gegenstande völlige Un- 
wissenheit an den Tag gelegt hat, ist das Zeugniß der Reife (Absolutorium) zu verweigern. 
Dem Vorstande der Prüsungscommission steht, wie jedem Mitgliede derselben, ein Votum 
zu. Bel Stimmengleichheit gibt sein Votum den Stichentscheid. Bezüglich der Endabstimmung 
ist dem Ministerlalcommissär, wenn er glaubt, daß der gefaßte Mojoritätsbeschluß auf irrigen 
Voraussetzungen beruht, ein suspensives Veto eingeräumt. 
In diesem Falle sind die Acten dem k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten zur endgiltigen Bescheidung vorzulegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.