Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

43. 535 
g. 36. 
Examinanden, welche für unbefähigt erklärt worden sind, können nur einmal noch, nach 
Ablauf eines Jahres, zu einer wiederholten Absolutorialprüfung zugelassen werden; dieselben 
haben sich übrigens über Fortsetzung der Studien und sittliches Wohlverhalten auszuweisen. 
Unter diesen Voraussetzungen ist die Bewilligung der Zulassung von der Prüfungscom-= 
mission zu ertheilen. 
g. 36. 
Separate Absolutorialprüfungen finden nicht statt. Nur wenn ein Schüler durch unüber- 
steigliche Hindernisse abgehalten war, an der allgemeinen Absolutorialprüfung Theil zu nehmen, 
kamm ihm durch Ministerial-Entschließung die nachträgliche Erstehung einer Separatprüfung 
für Erlangung des Schlußzeugnisses des Realgymnasiums gestattet werden. 
Titel V. 
Gesondere Vorschriften über privatstudierende. 
g. 37. 
Wer aus dem Privatunterrichte an ein Realgymnasium übertreten will, hat sich über die 
zu diesem Zwecke genossene Vorbildung, sowie über sein sittliches Verhalten durch Zeugnisse 
auszuweisen. Bezüglich des Lebensalters sind die S. 22 vorgeschriebenen Normen maßgebend. 
Die Entscheidung über die Aufnahme in einen bestimmten Curs hängt von dem Bestehen 
einer schriftlichen und mündlichen Prüfung ab, welche sich über den gesammten Unterrichtsstoff 
der vorhergehenden Lehrcurse verbreiten soll. 
Die definitive Aufnahme erfolgt erst, nachdem der Schüler eine sechswöchentliche Probe 
befriedigend bestanden hat. 
Wenn ein Privatschüler früher schon einmal ein Realgymnasium besucht hat und seit 
seinem Austritte aus demselben mehr als zwei Jahre verflossen sind, so kommt bei seiner 
Wiederaufnahme die Frage nach dem Curse, aus welchem er damals ausgetreten ist, nicht in 
Betracht. Er hat aber dessenungeachtet bei seiner Anmeldung die seinerzeit erhaltenen Schul- 
zeugnisse vorzulegen. Eine Verschweigung oder Fälschung solcher Zeugnisse hat die Dimission 
von der Anstalt zur Folge. 
Privatstudierende, welche eine öffentliche Anstalt seit längerer Zeit nicht besucht oder aus- 
schließlich nur Privatunterricht genossen haben, müssen, wenn sie sich zur Absolutorial-=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.