43. 535
g. 36.
Examinanden, welche für unbefähigt erklärt worden sind, können nur einmal noch, nach
Ablauf eines Jahres, zu einer wiederholten Absolutorialprüfung zugelassen werden; dieselben
haben sich übrigens über Fortsetzung der Studien und sittliches Wohlverhalten auszuweisen.
Unter diesen Voraussetzungen ist die Bewilligung der Zulassung von der Prüfungscom-=
mission zu ertheilen.
g. 36.
Separate Absolutorialprüfungen finden nicht statt. Nur wenn ein Schüler durch unüber-
steigliche Hindernisse abgehalten war, an der allgemeinen Absolutorialprüfung Theil zu nehmen,
kamm ihm durch Ministerial-Entschließung die nachträgliche Erstehung einer Separatprüfung
für Erlangung des Schlußzeugnisses des Realgymnasiums gestattet werden.
Titel V.
Gesondere Vorschriften über privatstudierende.
g. 37.
Wer aus dem Privatunterrichte an ein Realgymnasium übertreten will, hat sich über die
zu diesem Zwecke genossene Vorbildung, sowie über sein sittliches Verhalten durch Zeugnisse
auszuweisen. Bezüglich des Lebensalters sind die S. 22 vorgeschriebenen Normen maßgebend.
Die Entscheidung über die Aufnahme in einen bestimmten Curs hängt von dem Bestehen
einer schriftlichen und mündlichen Prüfung ab, welche sich über den gesammten Unterrichtsstoff
der vorhergehenden Lehrcurse verbreiten soll.
Die definitive Aufnahme erfolgt erst, nachdem der Schüler eine sechswöchentliche Probe
befriedigend bestanden hat.
Wenn ein Privatschüler früher schon einmal ein Realgymnasium besucht hat und seit
seinem Austritte aus demselben mehr als zwei Jahre verflossen sind, so kommt bei seiner
Wiederaufnahme die Frage nach dem Curse, aus welchem er damals ausgetreten ist, nicht in
Betracht. Er hat aber dessenungeachtet bei seiner Anmeldung die seinerzeit erhaltenen Schul-
zeugnisse vorzulegen. Eine Verschweigung oder Fälschung solcher Zeugnisse hat die Dimission
von der Anstalt zur Folge.
Privatstudierende, welche eine öffentliche Anstalt seit längerer Zeit nicht besucht oder aus-
schließlich nur Privatunterricht genossen haben, müssen, wenn sie sich zur Absolutorial-=