Contents : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

204  Vierter  Abschnitt:  Zusammenwirken  von  Regierung  und  Volksvertretung.  8  24.

 

Ordentlicherweise  endigt  die  Prüfung  der  Rechnung  mit  einer  Entlastungserklärung
  der  Stände  zugunsten  der  Regierung.  Sie  bedeutet,  daß  für  die  verantwortlichen
  Minister  den  Ständen  gegenüber  aus  der  Finanzverwaltung  dieser  Periode
keine  Haftung  mehr  besteht,  schließt  aber  auch  die  Haftbarmachung  durch  den  Fiskus  so
weit  aus,  als  Staatsausgaben  überhaupt  durch  ständische  Bewilligung  rechtlich  gedeckt
werden.2)

II.  Der  festgestellte  Staatshaushaltsplan  ist  kein  Gesetz  und  wird  auch  in  allen  äußerlichen
  Formen  nicht  als  solches  behandelt.  Er  hat  sachlich  ganz  die  gleichen  Wirkungen
wie  das  Etatsgesetz  in  Preußen  und  im  Reich.  In  Sachsen  ergeht  aber  anknüpfend  an
ihn  noch  das  besondere  Finanzgesetz,  welches  Preußen  und  das  Reich  nicht  kennen.
Es  bedeutet  eine  Zutat  zu  der  verfassungsrechtlichen  Machtstellung  der  Volksvertretung.

1.  Verf.-Urk.  &96  Abs.  1  bestimmt:  Mit  Ausnahme  der  besonders  hervorgehobenen
Fälle  (unten  Nr.  3)  „können  und  dürfen  die  bestehenden  direkten
und  indirekten  Landesabgaben  ohne  Zustimmung  der  Kammern
  weder  verändert,  noch  ausgeschrieben  oder  erhoben
werden  “.

Neue  Abgaben  dürfen  nach  Verf.-Urk.  §  37  ohnehin  nur  auf  Grund  eines  neuen  Gesetzes,
  also  mit  Zustimmung  der  Stände  erhoben  werden.  Die  bestehenden  Abgaben
beruhen  sämtlich  auf  Gesetz;  ihre  Abänderung  kann  also  nach  Verf.-Urk.  §/  86  ohnehin  nur
mit  Zustimmung  der  Stände  geschehen.

Das  Besondere  an  §+  96  Abs.  1  ist,  daß  auch  die  gesetzlich  schon  vorgeschriebenen  und
geordneten  Abgaben  nur  erhoben  werden  dürfen  auf  Grund  eines  im  Anschluß  an  die
Feststellung  des  Staatshaushaltsplanes  und  für  die  Dauer  der  entsprechenden  Finanzperiode
  zu  erlassenden  Gesetzes,  des  periodisch  wiederkehrenden  Finanzgesetzes.  Dadurch
ist  den  bestehenden  Steuergesetzen  die  Spitze  abgebrochen  mit  dem  Vorbehalt,  sie  jeweils
auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  wieder  anzusetzen.  Ihre  Wirksamkeit  ist  rechtlich  be  dingt
von  dem  gehörigen  Erlaß  eines  Finanzgesetzes.  Das  Finanzgesetz  selber  ist  befristet
auf  seine  zwei  Jahre.20)

29)  Löbe,  Staatshaushalt  S.  161,  möchte  die  Frage  der  Haftbarkeit  der  Minister  von
der  ständischen  Bewilligung  ganz  unberührt  lassen.  Meines  Erachtens  könnten  sie  sich  auf  die
ständische  Bewilligung  nur  dann  nicht  berufen,  wenn  sie  diese  erschlichen  oder  arglistig  mißbraucht
hätten.  So  ganz  ohne  Rechtsbedeutung  kann  diese  vom  König  angenommene  Bewilligung  auch
für  ihr  Verhältnis  zum  Fiskus  nicht  sein.  —  Die  Entlastungserklärung  geschieht  in  einer  Ständischen
  Schrift  des  Inhalts,  daß  beide  Kammern  die  Etatsüberschreitungen  und  außeretatmäßigen
Ausgaben  nachträglich  genehmigt  und  beschlossen  haben,  „der  Kgl.  Staatsregierung  betreffs  der
mittels  Allerh.  Dekrets  vom  .  abgelegten  Rechenschaft  über  den  Staatshaushalt  der  Finanzperiode
  .  Entlastung  zu  erteilen“  (Beispiel  in  Landtagsakten  1905/06,  Ständ.  Schriften  N.  28).

30)  Die  Finanzgesetze  stimmen  in  ihrer  äußeren  Gestalt  ziemlich  überein.  Als  Muster  diene
das  vom  15.  Juni  1908  (Ges.=  u.  Verord.-Bl.  S.  243):  „Wir  .  finden  uns  mit  Zustimmung
Kserer  getreuen  Stände  bewogen,  das  Finanzgesetz  auf  die  Jahre  1908  und  1909  zu  erlassen  wie
olgt:

§  1.  Auf  Grund  des  verabschiedeten  Staatshaushalts-Etats  werden  die  Gesamteinnahmen
und  die  Gesamtausgaben  des  ordentlichen  Staatshaushalts  für  jedes  der  Jahre  1908  und  1909
auf  die  Summe  von  .  .  festgestellt  und  wird  zu  außerordentlichen  Staatszwecken  für  diese  beiden
Jahre  überdies  ein  Gesamtbetrag  von  hiermit  ausgesetzt.

2.  Zur  Deckung  des  Aufwandes  für  den  ordentlichen  Staatshaushalt  und  seiner  auf  die
Einzelkassen  gewiesenen  Verwaltungs=  und  sonstigen  Ausgaben  sind,  außer  den  den  Staatskassen
  im  übrigen  in  Gemäßheit  des  Staatshaushalts-Etats  zugewiesenen  Einnahmen,  auf  jedes
der  Jahre  1908  und  1909  zu  erheben:

a)  die  Einkommensteuer  mit  den  vollen  gesetzlichen  Beträgen  (Normalsteuer)
(folgen  die  übrigen  6  periodisch  zu  bewilligenden  Steuern).