204 Vierter Abschnitt: Zusammenwirken von Regierung und Volksvertretung. 8 24.
Ordentlicherweise endigt die Prüfung der Rechnung mit einer Entlastungserklärung
der Stände zugunsten der Regierung. Sie bedeutet, daß für die verantwortlichen
Minister den Ständen gegenüber aus der Finanzverwaltung dieser Periode
keine Haftung mehr besteht, schließt aber auch die Haftbarmachung durch den Fiskus so
weit aus, als Staatsausgaben überhaupt durch ständische Bewilligung rechtlich gedeckt
werden.2)
II. Der festgestellte Staatshaushaltsplan ist kein Gesetz und wird auch in allen äußerlichen
Formen nicht als solches behandelt. Er hat sachlich ganz die gleichen Wirkungen
wie das Etatsgesetz in Preußen und im Reich. In Sachsen ergeht aber anknüpfend an
ihn noch das besondere Finanzgesetz, welches Preußen und das Reich nicht kennen.
Es bedeutet eine Zutat zu der verfassungsrechtlichen Machtstellung der Volksvertretung.
1. Verf.-Urk. &96 Abs. 1 bestimmt: Mit Ausnahme der besonders hervorgehobenen
Fälle (unten Nr. 3) „können und dürfen die bestehenden direkten
und indirekten Landesabgaben ohne Zustimmung der Kammern
weder verändert, noch ausgeschrieben oder erhoben
werden “.
Neue Abgaben dürfen nach Verf.-Urk. § 37 ohnehin nur auf Grund eines neuen Gesetzes,
also mit Zustimmung der Stände erhoben werden. Die bestehenden Abgaben
beruhen sämtlich auf Gesetz; ihre Abänderung kann also nach Verf.-Urk. §/ 86 ohnehin nur
mit Zustimmung der Stände geschehen.
Das Besondere an §+ 96 Abs. 1 ist, daß auch die gesetzlich schon vorgeschriebenen und
geordneten Abgaben nur erhoben werden dürfen auf Grund eines im Anschluß an die
Feststellung des Staatshaushaltsplanes und für die Dauer der entsprechenden Finanzperiode
zu erlassenden Gesetzes, des periodisch wiederkehrenden Finanzgesetzes. Dadurch
ist den bestehenden Steuergesetzen die Spitze abgebrochen mit dem Vorbehalt, sie jeweils
auf die Dauer von zwei Jahren wieder anzusetzen. Ihre Wirksamkeit ist rechtlich be dingt
von dem gehörigen Erlaß eines Finanzgesetzes. Das Finanzgesetz selber ist befristet
auf seine zwei Jahre.20)
29) Löbe, Staatshaushalt S. 161, möchte die Frage der Haftbarkeit der Minister von
der ständischen Bewilligung ganz unberührt lassen. Meines Erachtens könnten sie sich auf die
ständische Bewilligung nur dann nicht berufen, wenn sie diese erschlichen oder arglistig mißbraucht
hätten. So ganz ohne Rechtsbedeutung kann diese vom König angenommene Bewilligung auch
für ihr Verhältnis zum Fiskus nicht sein. — Die Entlastungserklärung geschieht in einer Ständischen
Schrift des Inhalts, daß beide Kammern die Etatsüberschreitungen und außeretatmäßigen
Ausgaben nachträglich genehmigt und beschlossen haben, „der Kgl. Staatsregierung betreffs der
mittels Allerh. Dekrets vom . abgelegten Rechenschaft über den Staatshaushalt der Finanzperiode
. Entlastung zu erteilen“ (Beispiel in Landtagsakten 1905/06, Ständ. Schriften N. 28).
30) Die Finanzgesetze stimmen in ihrer äußeren Gestalt ziemlich überein. Als Muster diene
das vom 15. Juni 1908 (Ges.= u. Verord.-Bl. S. 243): „Wir . finden uns mit Zustimmung
Kserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf die Jahre 1908 und 1909 zu erlassen wie
olgt:
§ 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Gesamteinnahmen
und die Gesamtausgaben des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 1908 und 1909
auf die Summe von . . festgestellt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden
Jahre überdies ein Gesamtbetrag von hiermit ausgesetzt.
2. Zur Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und seiner auf die
Einzelkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben sind, außer den den Staatskassen
im übrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats zugewiesenen Einnahmen, auf jedes
der Jahre 1908 und 1909 zu erheben:
a) die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normalsteuer)
(folgen die übrigen 6 periodisch zu bewilligenden Steuern).