Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Bekanntmachung, die zur Ausstellung von Zeugnissen für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
berechtigten Lehranstalten betr. 
Staatsministerium des Innern und Kriegsministerium. 
Unter Bezug auf die Bekanntmachung vom 18. Juni l Is. (Ges.= u. Ver.-Bl. Nr. 31) 
folgt nachstehend im Abdrucke ein weiteres Ausschreiben des Reichskanzleramts vom 30. v. Mts., 
welches im Centralblatt für das Deutsche Reich S. 346 rc. enthalten ist. 
München, den 14#. October 1874. 
Frhr. v. Pranchh. v. Pfeufer. 
Der Generalserretär. 
An dessen Statt 
Ministerialrath von Dillis. 
Abdruck. 
Bekanntmachung eines Nachtrags-Verzeichnisses solcher höheren Lehranstalten, welche zur Aut- 
stellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualification zum einjährig-freiwilligen Militär- 
dienst berechtigt sind. 
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 18. März d. Is. (Seite 105) wird hiedurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in dem anliegenden Nachtrags-Verzeichnisse aufgeführten 
höheren Lehronstalten, die Fortdauer ihrer, den Anforderungen genügenden Einrichtungen voraus- 
gesetzt, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualification zum einjährig- 
freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Die unter Litt. E. 1. aufgeführten Lehranstalten dürfen dergleichen Zeugnisse denjenigen 
ihrer Schüler ausstellen, welche nach Absolvirung der ersten theoretischen Classe die Reife für 
die Fachclasse erworben haben; die unter Litt. E. 2. I. und II. aufgeführten Anstalten dürfen 
solche Zeugnisse nur auf Grund einer, im Beisein eines Regierungscommissärs abgehaltenen, 
wohlbestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für welche das Reglement von der Ausfsichts- 
Behörde genehmigt ist. 
Berlin, den 30. September 1874. 
Das Reichskanzler-Amt 
Delbrück.
	        
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