Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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k) Zeit der erfolgten Wiedereinlösung des Pfandes; . 
1)ZeitdetVerTußcwngbeöPfandesunterAngabedeSErlösesunbdesaus 
diesem Erlöse dem Verpfänder zur Verfügung stehenden Betrages. 
4) Der Pfandleiher muß dem Verpfänder über das vollzogene Geschäft eine mit seiner 
Namensunterschrift versehene Bescheinigung (Pfandschein) ausstellen, welche mit dem 
betreffenden Eintrag im Pfandbuch wörtlich übereinzustimmen hat und außer dem 
Inhalte oder einem von der Districtspolizeibehörde genehmigten Auszug gegenwär- 
tiger Vorschriften andere Zusätze oder Bemerkungen nicht entbalten darf. 
5) In dem Geschäftslokal des Pfandleihers muß an einer in die Augen fallenden Stelle 
ein gedrucktes Exemplar dieser Vorschriften und eine gedruckte Zinsrabelle aushängen. 
6) Der Pfandleiber muß alle ihm zugehenden schriftlichen Mittheilungen über verlorne 
oder gestohlene Gegenstände, nach der Zeitfolge geordnet, ein Jahr lang aufbe- 
wahren und der controlirenden Behhrde auf Verlangen vorlegen. 
7) Soll der Pfandvertrag verlängert werden, so ist zu verfahren, wie wenn es sich 
um ein neues Geschäft handelte. Es findet demgemäß eine neue Eintragung in das 
Pfandbuch und die Ausfertigung eines neuen Pfandscheines statt. 
8) Bei Einlösung des Pfandes muß der Pfandleiher dem Vorzeiger des Pfandscheines, 
wenn dieser es verlangt, eine mit seiner Unterschrift versehene und den Betrag des 
Darlehens und der erhobenen Zinsen sowie den Zeitraum, für welchen dieselben 
berechnet worden sind, enthaltende Quittung übergeben. 
9) Der Pfandleiher muß sich in den vorbezeichneten Richtungen der polizellichen Con- 
trole über den Umfang und die Art seines Geschäftsbetriebes unterwerfen, so oft 
die PolizelbehIrde eine solche Controle für nothwendig erachtet., 
10) Vorstehende Bestimmungen, welche auf gemeindliche Pfandleihonstalten keine Anwen- 
dung finden, treten mit dem 1. Januar 1875 in Kreft. 
München, den 12. November 1874. 
v. Pen#r. 
Der General-Secretaͤr, 
Graf von Hundt 
Ministerialrath.
	        
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