Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

4) Wesentlicher 
Juhalt der Begleit- 
scheine I. 
g. 8. 
Fur die Begleitschein-Ausfertigung nach §. 7. a sind die Anmeldungen 
in einem Exemplar, für die Ausfertigungen nach S. 7. b. und c. jedoch in 
zwel gleichlautenden Exemplaren einzureichen. 
Besteht die Anmeldung aus mehreren einzelnen Bogen, so sind dieselben 
zu pagintren und entweder mit einem auf der ersten Seite amtlich anzu- 
siegelnden Faden zu durchziehen oder aneinander anzustempeln. 
Die gedruckten Formulare zu Anmeldungen werden den Begleitschein- 
Extrahenten einzeln unentgeltlich von den Zollämtern verabreicht, von denen 
solche auch in größerer Menge gegen Erstattung der Papier= und Druckkosten 
in Vorrath entnommen werden können. 
Auch kann den Eisenbahn-Verwaltungen, Dampfsschifffahrts-Agenturen, 
Spediteuren, Großhändlern 2c. von Seiten der Ausfertigungsämter gestattet 
werden, diese Formulare nach Maßgabe der vorgeschriebenen Muster auf eigene 
Kosten drucken zu lassen. 
g. 9. 
Der Begleitschein I. muß folgende Angaben enthalten: 
a) Namen, Geschäft oder Firma und Wohnort des Begleitschein-Extra- 
henten und der Waaren-Empfänger; 
b) Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, Zeichen und Nummern, sowie 
die Menge und Gattung der Waaren nach Maßgabe der Deklaration 
oder des Revisionsbefundes; 
e) Art des angelegten amtlichen Verschlusses oder der etwa sonst ange- 
wendeten Maßregeln zur Sicherstellung der Identität der Waaren; 
4) Namen des Ausfertigungs= und Empfangs-Amtes, Tag der Ausstellung 
des Begleitscheins, Nummer, unter welcher derselbe im Brgleitschein- 
Ausfertigungsregister eingetragen ist; 
e) Frist zur Vorlage des Begleitscheins bei dem Empfangsamt, sowie Her- 
kunft der Waaren und Zeitdauer der Lagerung in Niederlagen. 
Von der unter d. vorgeschriebenen Bezeichnung eines bestimmten Empfangs= 
amtes kann bei den zur Ausfuhr abgefertigten Postgütern abgesehen werden.
	        
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