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Artikel 2.
Die Maximaltarifsätze für die Eisenbahnen und den Ludwigskamal, wie sie für die Xl. Fi-
nanzperiode festgesetzt sind, werden bls zum 31. März 1874 verlängert.
Artikel 3.
Die Staatsministerien des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, dann der Fi-
nanzen sind ermächtigt, die Zuschüsse, Alterszulagen und Sustentationen, welche der Geistlichkeit
für die Dauer der XI. Finanzperiode in widerruflicher Weise gewährt wurden, bis zum
31. März 1874 fortbezahlen zu lassen und zu diesem Zwecke den vierten Theil jener Summe
zu verwenden, welche für je ein Jahr der XI. Finanzperiode vorgesehen ist.
Gegeben Hohenschwangau, den 27. Januar 1874.
Ludwig.
u. Pfretzschner. Frhr. v. Pranchh. Dr. v. utz. v. Pfeufer. Dr. v. Käustle. Perr.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
A. M. Wigard.
Gesetz, die Vervollständigung und Erweiterung des Telegraphennetzes betr.
Ludwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Phein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben cete. etc.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsröthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt:
Artikel 1.
Der Bedarf für die Vervollständigung und Erweiterung des Staatstelegraphennetzes wird:
1) für die Vermehrung der Drahtleitungen für den internationalen Verkehr und den Ver-