Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

. 6. 47 
kehr mit dem Reichstelegraphen-Gebiete einschließlich der rhorderlichen Apparate auf 
den Betrag von .. . ..717760fl 
2) für die Vermehrung der Telegraphenleilungen far den inneren Vertehr 
und für die Errichtung neuer Stationen einschließlich der t nothwendizen 
Apparate auf den Betrag vo 643684-700 fl. 
3) für die Herstellung eiserner Gestänge auf den Betrag veon 277,697 fl. 
4) für die Ausführung einer pneumatischen Röhrenleitung zwischen der 
Central= und Filialtelegraphenstation in München auf den Betrag von 50,000 fl. 
zusammen auf den Maximalbetrag von rund 15504,000 fl. 
(eine Million fünfhundert und viertausend Gulden) 
festgestellt. 
Artikel 2. 
Der Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung dieses Bedarfs und nach 
Maßgabe desselben ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Anlehen im bezeichneten Ma- 
rimalbetrage aufzunehmen. 
Die Ausgaben für Verzinsung dieses Anlehens während der Bauzeit und die Geldauf- 
bringungskosten sind durch Erhöhung des im Artikel 1 gewährten Anlehens-Credites zu be- 
schaffen. Von der Zeit der Vollendung der im genannten Artikel bezeichneten Objecte an hat 
die Verzinsung der für dieselben aufgewendeten Summen aus der Eisenbahnbetriebsrente zu er- 
folgen. 
Die Tilgung dieses Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden 
Finanzgesetze. 
Gegeben Hohenschwangau, den 27. Januar 1874. 
Ludwig. 
v. Pfretzschner. Frhr. v. Pranchh. Dr. v. TLutz. v. Pfeuer. Dr. v. Fäustle. Perr. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der General-Secretär des Staaterathes, 
A. M. Wigard.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.