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richten auszutragen sind. Diese Ansicht der Reglerung kommt noch an einer anderen Stelle
der Erläuterungen und zwar bei Art. 43 (damals Art. 42) zum Ausdrucke. Dieser Artikel
regelt die Zuständigkeit bei Streitigkeiten über den Vollzug des Gesetzes. Im Texte des Gesetz-
entwurfes war von einer Ausscheidung zwischen administrativer und gerichtlicher Zuständigkeit
keine Rede. In den Erläuterungen aber wird gesagt: cf. S. 99 I. c. Selbstverständlich wird
die Zuständigkeit der Gerichte in Beziehung auf die Entscheidung rein civilrechtlicher Streitigkeiten
z. B. hinsichtlich der im Art. 4 (5) Abs. 2 erwähnten Ersatzansprüche nicht alterirt.
Also auch hier wieder der Ausdruck der Ansicht der Staatsregierung, daß jene Anforde-
rungen der Armenpflegen an alimentationspflichtige Dritte auf Ersatz vorgeschossener Verpfle-
gungskesten, wenn Streit darüber entsteht, vor den Gerichten geltend zu machen sind.
Gleichwohl wollte der Ausschußreferent bei Berathung des Art. 42 (nun Art. 43) l. c.
die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden auch auf die ebenbezeichneten Ersatzansprüche aus-
dehnen cf. 1. c. S. 238 u. 239 und Abth. II S. 369; allein der k. Ministerialcommissr
trat dem mit der Bemerkung entgegen, daß dadurch Collisionen mit den Justizbehörden herbeie
geführt werden würden, welche zu vermeiden seien. In Folge dieser Aeußerung wurde danr
auch Beschluß dahin gefaßt, daß die Competenz der Verwaltungsbehörden auf die Fälle de-
Abs. 2 des Art. 4 (5) nicht auszudehnen sei.
So kam es, daß in dem nunmehrigen Art. 43 des Gesetzes, in welchem die Zuständigkei
zur Entscheidung über den Vollzug dieses Gesetzes festgestellt ist, nur von den Fällen des Abs.
des Art. 5 die Rede ist, nicht aber auch von Abs. 2, welcher, wie bereits ausgeführt, die Er
satzPflicht der einem Hilfsbedürftigen zur Alimentation Verpflichteten ausschließlich behandelt, un
es kann demnach keinem Zweifel unterliegen, daß es der Wille des Gesetzgebers ist, daß Stre
tigkeiten über die im Abs. 2 des Art. 5 l. c. erwähnten Verbindlichkeiten nicht zur Zustär
digkeit der Administrativbehörden gezogen werden. Die Zuständigkeit der Gerichte im fraglicht
Falle ist auch durch die Natur der Sache begründet; denn die Frage, welche Personen Ander
-zur Alimentation im Verarmungs= oder Dürftigkeitsfalle verpflichtet sind, entscheidet das Civi
recht und hat im concreten Falle das preuß. Landrecht in seinem Theil II Tit. 3 S. 14
entschieden. Ob diese eivilrechtlichen Bestimmungen auf einen concreten Fall Anwendung sinde
kann nur der Richter, als der vom Gesetze berufene Ausleger des Civilgesetzes beurtheile
Art. 1 der P.-O. v. 1869.
Da nun im vorliegenden Falle die Armenpflege Selbitz vor dem Landgerichte Nalla n
der Behauptung aufgetreten ist, daß sie für den hilfsbedürftigen Bruder der Ehefrau des L