Gründe:
Auf Beschwerde der Pflasterer Schwegler und Kirchhof von Ansbach, daß de
Müller Winkler von der Hohenmühle bei Lengenfeld sie nicht durch seinen Hofraum, dut
welchen von der Ansbach-Leutershauser Districtsstraße ab ein öffentlicher Weg in die Flur m
Waldung führe, wolle fahren lassen, erließ das k. Bezirksamt Ansbach unter'm 22. April 187)#
an Winkler den Auftrag, diese Durchfahrt bei Vermeidung einer Geldstrafe von 15 Thalm
ungehindert geschehen zu lassen und wurde dieser bezirksamtliche Beschluß auf die von Winkler
hiegegen erhobene Beschwerde durch Entschließung der k. Regierung von Mittelfranken, Kamn
des Innern, vom 18. Juni 1873 bestätigt.
Mittels einfacher Vorstellung vom 16. pr. 19. Juli 1873 wendete sich nun Frichri
Winkler an das k. Bezirksgericht Ansbach mit der Bitte um Vernehmung mehrerer Zagu
zum ewigen Gedächtnisse und brachte in diesem Gesuche vor, zu seinem Anwesen ziehe sich bur
seinen Grundbesitz in der Richtung von Südwest nach Nordost, sowie auch auf der andem
Seite in der Richtung von Nordost nach Südwest ein Weg, welcher in den gepflasterten af
raum des Anwesens einmünde; diese beiden Wege, welche die Pl.-Nr. 988 ½ führen, sei
von jeher und seit undenklichen Zeiten im Besitze und Eigenthume des jeweiligen Mühlbesiten
gewesen und stets von demselben unterhalten worden, über diese Wege seien von jeher umn ##
Mahlzäste gefahren, zu anderen Fahrten in die Fluren aber dienten eigens hiefür gebaute Ge
meindewege. Da nun Schwegler und Kirchhof, welche Steinlieferungen zu den Eisa-
bahnbouten in Accord nahmen, wider sein Verbot fraglichen Weg durch die Mühle fir ir
Steinfuhren benützten, sehe er sich genöthigt, gegen sie klagend aufzutreten und da die 7 Hant
zeugen zu diesem Prozesse bereits sehr alt seien, bitte er um deren Vernehmung zum ewign
Gedächtnisse.
Durch Beschlüsse vom 21. und 25. Juli 1873 gab das k. Bezirksgericht Ansbach dse
Gesuche statt und beauftragte mit der Zeugenvernehmung ein Mitglied des Gerichtes, walchs
Tagsfahrt hiezu und zwar an Ort und Stelle, wo der kritische Weg sich besindet, auf de
1. August 1873 Vormittags anberaumte.
Am selben Tage Morgens gelangte eine Entschließung der k. Regierung von Mittelfrmie
Kammer des Innern an das k. Bezirksgericht Ansbach, worin unter Hinweisung auf den be
schluß des Bezirksamts Ansbach vom 22. April und auf den Regierungsbeschluß vom 18.IumM
1873 jede Entscheidung und Behandlung dieser Sache für die Verwaltungsbehörden in Anspus
genommen und der Competenzconflict angeregt wurde.