Beil. II. 7
Gemäß Beschlusses des k. Bezirksgerichts Ansbach vom 1. August 1873 wurde die be-
reits angeordnete Zeugenvernehmung gleichwohl gepflogen und hienach der angeregte Competenz-
conflict vorschriftsmäßig instruirt.
Am 29. August 1873 übergab der klägerische Anwalt, k. Advokat Dr. Berlin zu
Ansbach, eine Denkschrift zu den Acten, in welcher er die Anregung des Conflictes zunächst
als verfrüht bezeichnete, eventuell die Zuständigkeit der Gerichte auszusprechen beantragte.
Von Seite der Beklagten kam eine Denkschrift nicht ein.
Nach Aufruf der Sache in der heutigen Sitzung, in welcher von Seite der geladenen
Parteien Niemand erschienen war, wurde von dein ernannten Referenten, Rath Dr. A. v. Lang-
lois, Vortrag erstattet, worauf der k. Generalstaatsanwalt den motivirten Antrag stellte, die
Gerichte in dieser Sache für zuständig zu erklären. Diesem Antrage war aus nachstehenden
Erwägungen auch statt zu geben.
Es ist ein Competenzconflict gegeben, dessen Anregung nicht als verfrüht zu erachten ist,
da durch Entschließung der k. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, vom
31. Juli 1873 die Zuständigkeit in der vorliegenden Sache für die Verwaltungsbehörden in
Anspruch genommen wurde, nachdem bereits unterm 21. und 25. Juli dess. J. von dem k. Be-
zirksgerichte Ansbach auf Grund der Bestimmung der Art. 347 bis 350 der P.-O. in der-
selben Sache und zwar unter ausdrücklicher Hinweisung auf die Bestimmung des Art. 348
Abs. 1 eine Beweisaufnahme zum ewigen Gedächtnisse angeordnet worden ist.
Was die Sache selbst betrifft, so stützt sich das Gesuch des Müllermeisters Winkler
um Vernehmung von Zeugen zum ewigen Gedächtnisse auf die Behauptung, daß der sich durch
seinen Grundbesitz hinziehende Weg, welchen Schwegler und Kirchhof zur Abfuhr ihrer
aus einem in der Nähe der Hohenmühle gelegenen Steinbruche gewonnenen Producte benützen,
von jeher und seit undenklichen Zeiten im Besitze und Eigenthume der jeweiligen Mühlbesitzer
gewesen und stets von denselben unterhalten worden, daß derselbe nur den Mahlgästen, anderen
Fuhrwerken aber nur vergünstigungsweise oder gegen Entschädigung gestattet worden sei, daß
Schwegler und Kirchhof demnach diesen Weg unbefugt benützen und Winkler sich daher
genöthigt sehe, gegen dieselben klagbar aufzutrcten.
Hienach beabsichtigt Winkler durch Anrufung des Gerichtes Schutz seines Eigenthumes
gegen Eingriffe Dritter und derselbe macht mithin einen privatrechtlichen Anspruch geltend.
In Folge dessen ist es unerheblich, daß Schwegler und Kirchhof bei der Verwal-
tungsbehörde geltend machten, fraglicher Weg sei ein öffentlicher Gemeindeweg, daß dieselben in