Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Beilage IIlI#un Gesetz und Verordnungsblatt für das Känigreich Bayern vom Jahre 1874.9) 
  
Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches vom 10. Juni 1874 in Sachen des Eiuts- 
besitzers Andreas Soyer von Maria-Eck gegen die bayerische Immobiliar-Fenerversiche- 
rungs-Anstolt wegen Brandschadenersatzes, hier den bejahenden Competenzcouflict zwischen der 
k. Regierung von Oberbayern und dem k. Appellationsgerichte in München betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreiches in Sachen des Gutsbesitzers Andreas Soyer 
von Maria-Eck gegen die bayerische Feuerversicherungsanstalt wegen Brandschaden- 
ersatzes, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Oberbayern und 
dem k. Appellationsgerichte in München betreffend, zu Recht: 
daß in dieser Sache 
I. insoweit die Klage des Andreas Soyer eine Entscheidung über die Giltigkeit 
der im Jahre 1861 erfolgten Abänderung des ursprünglichen Versicherungs- 
vertrages durch Eintritt mit neuen Objecten in die Versicherungsanstalt oder 
durch Erhöhung des Anschlages bereits versicherter Objecte bezielt, 
die Gerichte, 
II. insowelt aber die Berechnung und Festsetzung der Größe der zu leistenden 
Entschädigung beantragt wird, 
die Verwaltungsbehörden 
uständig seien. 
Miä Gründe. 
Unterm 12. Februar 1873 erhob der Gutsbesitzer Andreas Soyer von Maria-Eck Klage 
gegen die Immobillarbrandversicherungsanstalt auf Bezahlung einer Summe von 
1000 fl., welche Klage er auf folgende Behauptungen stützte: 
Am 1. August 1869 sei sein Anwesen Haus-Nr. 72 in Maria-Eck in Folge Blitzschlages 
vollständig niedergebrannt; die einzelnen Bestandtheile dieses Anwesens seien gewesen: 
1) das sogenannte Herrenhaus Nr. 72, versichert mit 3100 fl. 
2) das Oekonomiegeoaude mit Wohnung Nr. 74, versichert mit 2000 fl. 
3) Holzhütte, versichert mit 100 fl. 
4) Tenne, Stall und Waschhaus am Maierhaus Nr. 74, versichert mit 2000 fl. 
*) Ausgegeben zu München, den 8. Juli 1874. 1
	        
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