Beil. III. 11
Anbaues an ein bestehendes Gebäude in die Versicherungsanstalt und Auszahlung der hiefür
firirten Versicherungssumme handle. .
Das k. Bezirksgericht München 1/J. verwarf hierauf durch Urtheil vom 31. März 1873
die Einrede der Incompetenz der Gerichte als unbegründet unter Verurtheilung der Beklagten
in die hiedurch erwachsenen Kosten.
In den Gründen zu dieser Entscheidung wird ausgeführt: in vorliegender Sache bestehe
der Streitpunkt darin, ob die im Jahre 1861 unbestrittenermaßen geschehene Festsetzung der
Versicherungssumme für die in der Klage sub Nr. 2 und 4 aufgeführten Gebäulichkeiten auf
zusammen 4000 fl. giltig sel oder nicht; möge man nun hierin einen neuen Eintritt in die
Anstalt oder eine Erhöhung der ursprünglichen Versicherungssumme gegeben erachten, so sel in
beiden Fällen nach Art 102 Ziff. 4 lit. a des alleg. Gesetzes die civilrichterliche Zuständigkeit
begründet, im ersteren Falle ergebe sich dieses aus dem klaren Wortlaute des Gesetzes, im
letzteren Falle daraus, daß in obiger Gesetzesstelle auf Art. 11 hingewiesen, in Art. 16 aber, woselbst
von der Anschlagserhöhung die Rede ist, bezüglich der Giltigkeit und Wirksamkeit der Erhöhung
auf die Bestimmungen der Art. 11 und 12 Bezug genommen, sohin eine Versicherungserhö-
hung gleich einem mit der Versicherungsanstalt neu abzuschließenden Vertrage zu beurtheilen sel.
Gegen dieses Urtheil legte die Beklagte die Berufung ein, worauf am 23. October
1873 die Hinterlegung der motivirten Anträge beider Parteien vor dem k. Appellationsgerichte
in Mülnchen stattfand.
In diesen Anträgen hatte der k. Advocat Jahrsdörffer als Anwalt der appellirenden Be-
klagten um Abweisung der Klage wegen Unzuständigkeit der Gerichte, der k. Advocat Dürr als
Anwalt des Andreas Soyer dagegen um Verwerfung der Berufung gebeten.
Bevor die Sache vor dem k. Appellationsgerichte zur Verhandlung kam, gelangte unterm
10. November 1873 ein Schreiben der k. Reglerung von Oberbayern an das k. Appellations-=
gericht, in welchem die Entscheidung der vorliegenden Streitsache für die Verwaltungsbehörden
in Anspruch genommen und der Competenzconflict angeregt wurde.
Von dem Inhalte dieses Schreibens wurden die beiden Parteivertreter in der zur Verhandlung
der Berufung festgesetzten Sitzung des k. Appellationsgerichts in Kenntniß gesetzt und hierauf das
Verfahren bis nach erfolgter Verbescheidung des angeregten Conflictes als unterbrochen erklärt.
Die beiden Parteivertreter geben hierauf die übereinstimmende Erklärung ab, daß sie von
Einreichung einer Denkschrift Umgang nehmen, sich vielmehr vorläufig auf den Inhalt der
motivirten Anträge beziehen.
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