Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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ganze Pensionscassa-Einnahme nach Abzug der Administrationskosten nach der in der Verordnun 
vom 4. September 1804 enthaltenen Vorschrift unter den sämmtlichen institutsmäßigen Wittwer 
und Waisen nach dem Verhältnisse der 4 Classen dergestalt rein und vollständig verthellt wid, 
daß eine Wittwe oder Waise in der I. Classe 6 
in der II. Classe 4 
in der III. Classe 2 
und in der IV. Casse 1 
Antheil erhalte. 
In einem motivirten Antrage vom 11. Februar 1873 setzte der beklagte Fiscus dieser 
Klage vor allem die Einrede der Unzuständigkeit der Gerichte entgegen, da die Klägerin mit 
dem k. Fiscus in keinerlei privatrechtlichem Verhältnisse stehe, sondern sich lediglich durch die 
Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern vom 28. December 1866 und die hir- 
auf sich stützende Regierungsentschließung vom 11. Juni 1871, sohin durch eine Ausübunz 
eines staatlichen Hoheitsrechtes, durch einen Staatsverwaltungsact, beschwert fühle, welcher noch 
dazu nicht gerade ihre Person betraf, sondern eine allgemeiue Anordnung bildete. 
Nachdem die Sache vom Anwalte des Klägers zum Hauptverzeichnisse angemeldet worde 
war, wurde zur Hinterlegung der Anträge die Sitzung des k. Bezirksgerichts Würzburg ven 
11. März 1873 bestimmt. 
Unterm 8. Mürz 1873 gelangte jedoch eine Entschließung der k. Regierung von Unta- 
franken und Aschaffenburg, Kammer des Innern, an das k. Bezirksgericht Würzburg, in welch 
genaunte Stelle die Verhandlung und Entscheidung der Sache für die Verwaltung in Anspw 
nahm und den Competenzconflict anregte. 
In Folge dieser Entschließung erging in der Sitzung des k. Bezirksgerichts Würzbug 
vom 11. März 1873 Ausspruch dahin, daß gemäß Art. 5 und 6 des Couwetenzcouflictsgesehe 
vom 28. Mai 1850 mit jedem weiteren gerichtlichen Verfahren innegehalten werde und wut 
hierauf der angeregte Conflict instrutrt. 
Dem entsprechend reichte das k. Regierungsfiscalat am 7. und der k. Advokat Zom un 
Würzburg als Anwalt der Klagspartei am 17. April 1873 eine Denkschrift ein. 
Nachdem jedoch die k. Reglerung mit Zuschrift an den k. Generalstaatsanwalt vom 16. 
Pr. 22. Juni 1873 die Anregung des Conflicts vorläufig zurückgezogen hatte, wurde die 
Sache vom klägerischen Anwalte unterm 5. Juli 1873 neuerlich zur Sitzung des k. Bezink- 
gerichts angemeldet und kam die Sache dortselbst am 21. October v. Is. zur Verhandlung;
	        
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