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V.
Der g. 80 wird abgeändert in: „die Taxe nach dem Gewichte wird für
jede portopflichtige Sendung berechnet.
Die Gewichtstaxe beträgt:
A. im internen Verkehr von Bayern:
I. für Packete bis zum Gewichte von 5 Kilogrammen (10 Pfund)
a) auf Entfernungen bis zu 10 Meilen einschließlich 9 kr. (2½ Sgr.),
bln auf alle weiteren Entfernungen 18 kr. (5 Sgr.).
II. für Packete im Gewichte über 5 Kilogrammen (10 Pfund),
a) für die ersten 5 Kilogramme die Sätze wie vorstehend unter I,
b) für jedes weitere Kilogramm oder den überschießenden Theil eines
Kilogrammes
bis 10 Mellen 1¾ kr. (½/ Sgr.)
über 10 bis 20 Meilen 3½ „ (1 „ )
„ 20 „ 50 „ 7 „ (2 „)
„ 50 „ 100 „ 10½ „ (3 „
„ 100 „ 150 „ 14 „ (4
„ 150 Meilen 17½ „ (5
III. für Briefe mit Werthangabe und Vorschußbriefe:
auf Entfernungen bis 10 Meilen einschließlich 7 kr. (2 Sgr.)
auf alle weiteren Entfernungen 14 „ (4 „ )
B. Im Postverkehr zwischen den Deutschen Staaten unter sich sind
als Gewichtstaxe dieselben Beträge wie vorstehend unter lit. A zu erheben.
Für unfrankirte Briefe mit Werthangabe und die Packetsendungen im
Gewichte bls zu 5 Kilogramm (10 Pfund) einschließlich wird außerdem ein Zu-
schlagporto von 3½ kr. (1 Sgr.), für unfrankirte Vorschußbriefe ein solches
von 3 kr. (1 Sgr.) erhoben.
Bei Nach= oder Rücksendungen, sowie bei den portopflichtigen, mit
den vorgeschriebenen äußeren Merkmalen versehenen Dienstsendungen bleibt
jedoch das Zuschlagporto außer Ansatz.
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