Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

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Bezeichnung  PVerwaltungs-Vor-  Die  Entscheidungsbefugr

  der  schriften,  welche  niß  geht  über  Bemerkungen

Verwaltungssachen  geändert  werden  von  auf
stärke  als  der-  durch  die  Militärverwaltung  in  der  Regel

lenigen  einer  nicht  erfolgen“.
Brigade.

5/  Gewährung  eines  §F.  17  des  Regle=  dem  Kriegs=  die  General-Der  dritte  Absatz  des  §.  17  ist  zu  sreichen
Administrations=  ments  über  die  ministerium  kommandos.  *r½  “  si  zu  streich
Zuschlages  zum  Natural-Verpfle-Verpflegungszu=
  gung  der  Truppen
schuß  bis  zur  LDöhe  im  Frieden.
von  1  -  r
Mann  und  Tag  bei
Uebungen.  in  geringerer
  Truppent
  als  der  einer
rigade.

6  NRationsgewährungss.  68,  72  und  90  das  Kriegs=  Der  §.  68  erhält  folgenden  Zusatz:

in  beserderen  des  Reglements  ministerium  „In  Fällen,  wo  das  dienstliche  Interesse
Fällen.  über  die  Natural=  oder  besondere  Billigkeitsrücksichten  die
Verpflegung  der  nixy.  *“611  Gewährung  bnen  größeren
.  :  ahl  von  Rationen  oder  Abweichungen  von
Truppenim  Frieden.  den  nachfolgenden  Bestimmungen  Über
Rationsgewährungerheischen,  ist  das  Kriegsministerium
  zur  entsprechenden  Bewilligung
ermächtigt.  Der  Empfang  der  Rationen
bleibt  in  solchen  Fällen  davon  abhängig,
daß  der  betreffende  Offizier  2c.  so  viele
Pferde  unterhält,  als  ihm  Rationen  bewilligt
  sind“.

Der  2.  Absatz  des  §.  72  und  der  letzte  Absatz

  des  §.  90  sind  demzufolge  zu  streichen.

7  Ersatzeinzelner  Ra=  S.  76  des  Regle-dem  Kriegs=  die  General=  Der  zweite  Absatz  ist  zu  streichen  und  hinter
tionstheile  durch  ments  über  die  Na=  ministerium  kommandos.dem  dritten  Absatz  hinzuzufügen:
andere  Futter=  und  tural-Verpflegung  „Das  Generalkommando  ist  befugt,  Ab-Streumittel.
  der  Truppen  im  weichungen  von  diesen  Festsetzungen  in

Frieden  der  Weise  zu  gestatten,  daß  für  einzelne
«  Rationstheile  eine  Geldabfindung  zum
Zwecke  der  Beschaffung  von  andern  Futterund
  Streumiteln  gewährt  werden  darf.
Diese  Geldabfindung  muß  sich  innerhalb
des  Kostenbetrages  der  zuständigen  Fourage-Rationstheile
  halten“").
Die  Beschaffung  von  Ersatzmitteln  für
ersparte  Rationstheile  erfolgt  durch  die
Magazin-Verwaltungen,  falls  seitens  des
Generalkommandos  ein  Anderes  nicht  bestimmt
  wird“.
In  Anmerkung")  sind  in  der  dritten  und
vierten  Zeile  von  oben  die  Worte:
„an  Hafer  und  zwar  bis  zu  250  g  für