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Bezeichnung PVerwaltungs-Vor- Die Entscheidungsbefugr
der schriften, welche niß geht über Bemerkungen
Verwaltungssachen geändert werden von auf
stärke als der- durch die Militärverwaltung in der Regel
lenigen einer nicht erfolgen“.
Brigade.
5/ Gewährung eines §F. 17 des Regle= dem Kriegs= die General-Der dritte Absatz des §. 17 ist zu sreichen
Administrations= ments über die ministerium kommandos. *r½ “ si zu streich
Zuschlages zum Natural-Verpfle-Verpflegungszu=
gung der Truppen
schuß bis zur LDöhe im Frieden.
von 1 - r
Mann und Tag bei
Uebungen. in geringerer
Truppent
als der einer
rigade.
6 NRationsgewährungss. 68, 72 und 90 das Kriegs= Der §. 68 erhält folgenden Zusatz:
in beserderen des Reglements ministerium „In Fällen, wo das dienstliche Interesse
Fällen. über die Natural= oder besondere Billigkeitsrücksichten die
Verpflegung der nixy. *“611 Gewährung bnen größeren
. : ahl von Rationen oder Abweichungen von
Truppenim Frieden. den nachfolgenden Bestimmungen Über
Rationsgewährungerheischen, ist das Kriegsministerium
zur entsprechenden Bewilligung
ermächtigt. Der Empfang der Rationen
bleibt in solchen Fällen davon abhängig,
daß der betreffende Offizier 2c. so viele
Pferde unterhält, als ihm Rationen bewilligt
sind“.
Der 2. Absatz des §. 72 und der letzte Absatz
des §. 90 sind demzufolge zu streichen.
7 Ersatzeinzelner Ra= S. 76 des Regle-dem Kriegs= die General= Der zweite Absatz ist zu streichen und hinter
tionstheile durch ments über die Na= ministerium kommandos.dem dritten Absatz hinzuzufügen:
andere Futter= und tural-Verpflegung „Das Generalkommando ist befugt, Ab-Streumittel.
der Truppen im weichungen von diesen Festsetzungen in
Frieden der Weise zu gestatten, daß für einzelne
« Rationstheile eine Geldabfindung zum
Zwecke der Beschaffung von andern Futterund
Streumiteln gewährt werden darf.
Diese Geldabfindung muß sich innerhalb
des Kostenbetrages der zuständigen Fourage-Rationstheile
halten“").
Die Beschaffung von Ersatzmitteln für
ersparte Rationstheile erfolgt durch die
Magazin-Verwaltungen, falls seitens des
Generalkommandos ein Anderes nicht bestimmt
wird“.
In Anmerkung") sind in der dritten und
vierten Zeile von oben die Worte:
„an Hafer und zwar bis zu 250 g für