X.
Der im §. 88 sub lit. a angegebene Termin von 14 Tagen ist auf
7 Tage abzuändern.
XI.
In §. 91 ist als 3. Absatz einzuschalten:
Die Bestimmung im letzten Absatze des §. 30 findet auch für den Fahr-
postverkehr zwischen den deutschen Staaten Anwendung.“
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest betr.
Staatsministerium des Innern.
Nachdem die Rinderpest in Oberösterreich erloschen ist, werden die durch die Bekannt-
machungen vom 10., 13., 20. und 25. November v. Is. (Reggsbl. Nr. 62, 63, 64 und
66) gegen Oberösterreich, Salzburg und Böhmen angeordneten Verkehrsbeschränkungen hiedurch
mit dem Beifügen aufgehoben, daß gegenüber jenen Landestheilen wieder die Vorschriften unter
Ziff. III, 1V und V der Bekanntmachung vom 8. August v. Is. (Reggsbl. S. 1299 ff.)
in Wirksamkeit treten.
Nebstdem wird mit Rücksicht auf den Umstand, daß inzwischen die Rinderpest auch in
Niederösterreich und Krain ausgebrochen ist, im Nachgange zu der angeführten Bekanntmachung
vom 8. August v. Is. hiemit verfügt, daß gegenüber diesen verseuchten Kronländern die Vor-
schriften Ziffer VI. 1. c. in Anwenbung zu kommen haben.
München, den 1. Februar 1874.
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl.
v. Pleufer.
Durch den Minister:
der Generalsecretär.
An dessen Statt
Ministerialrath Graf v. Hundt.